Norm
MRK Art10 Abs2 IV4jRechtssatz
Die Beschränkung von Kurzbezeichnungen auf dem Zunamen der Gesellschafter entnommene Bezeichnungen wahrt das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes und damit auch der Rechtsprechung, wird dadurch doch verhindert, daß unsachliche oder gar marktschreierische Bezeichnungen verwendet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107102Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012