RS OGH 1996/10/20 4Ob2276/96a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.10.1996
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Norm

MRK Art10 Abs2 IV4j
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §9 Abs3

Rechtssatz

Die Beschränkung von Kurzbezeichnungen auf dem Zunamen der Gesellschafter entnommene Bezeichnungen wahrt das Ansehen des Rechtsanwaltsstandes und damit auch der Rechtsprechung, wird dadurch doch verhindert, daß unsachliche oder gar marktschreierische Bezeichnungen verwendet werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107102

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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