RS OGH 1991/4/8 Bkd109/87, 6Bkd2/09, 27Ds1/17d

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.04.1991
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 C4
RAO §9 Abs1
RAO §10 Abs2

Rechtssatz

Entzieht sich ein Rechtsanwalt beharrlich den begründeten Anfragen seines besorgten Mandanten, so verletzt er nicht nur die schon allgemein gemäß § 10 Abs 2 RAO gebotene Höflichkeit, sondern auch die im § 9 Abs 1 RAO normierte Pflicht zur gewissenhaften Führung der übernommenen Vertretung.

Entscheidungstexte

  • Bkd 109/87
    Entscheidungstext OGH 08.04.1991 Bkd 109/87
  • 6 Bkd 2/09
    Entscheidungstext OGH 07.10.2009 6 Bkd 2/09
    Auch; nur: Entzieht sich ein Rechtsanwalt beharrlich den begründeten Anfragen seines Mandanten, so verletzt er die im § 9 Abs 1 RAO normierte Pflicht zur gewissenhaften Führung der übernommenen Vertretung. (T1); Beisatz: Der Rechtsanwalt hat seinen Mandanten über seine Tätigkeit zeitgerecht, richtig und vollständig zu informieren. Übernimmt ein Anwalt eine Treuhänderfunktion, hat er die genannten Pflichten auch gegenüber dem Treugeber, welcher ihm im Sinne des § 11 RAO die Ausführung eines Treuhandgeschäfts anvertraut hat, mit Treue und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen. (T2)
  • 27 Ds 1/17d
    Entscheidungstext OGH 15.02.2018 27 Ds 1/17d
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0055774

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

12.07.2018
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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