RS OGH 2006/1/23 10Bkd1/05, 10Bkd6/05

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.01.2006
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Norm

DSt 1990 §1 J
RAO §10 Abs2

Rechtssatz

Ein standeswidriges Verhalten kann auch darin gelegen sein, dass ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner eigenen zivilrechtlichen Ansprüche zu ungerechtfertigter Selbsthilfe greift, anstatt den erforderlichen ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Gerade von einem Rechtsanwalt wird generell ein höherer Grad an Rechtsverbundenheit verlangt und ist in höherem Maße zu erwarten, dass er zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Rechtsweg beschreitet (hier: eigenmächtige Verlegung eines Wegs).

Entscheidungstexte

  • 10 Bkd 1/05
    Entscheidungstext OGH 23.01.2006 10 Bkd 1/05
  • 10 Bkd 6/05
    Entscheidungstext OGH 23.01.2006 10 Bkd 6/05
    Beisatz: Dem Ansehen des Rechtsanwaltsstandes ist es abträglich, wenn sich der Anwalt über Gesetze und Gerichtsentscheidungen hinwegsetzt. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120665

Dokumentnummer

JJR_20060123_OGH0002_010BKD00001_0500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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