Norm
DSt 1990 §1 JRechtssatz
Ein standeswidriges Verhalten kann auch darin gelegen sein, dass ein Rechtsanwalt zur Durchsetzung seiner eigenen zivilrechtlichen Ansprüche zu ungerechtfertigter Selbsthilfe greift, anstatt den erforderlichen ordentlichen Rechtsweg zu beschreiten. Gerade von einem Rechtsanwalt wird generell ein höherer Grad an Rechtsverbundenheit verlangt und ist in höherem Maße zu erwarten, dass er zur Durchsetzung seiner Ansprüche den Rechtsweg beschreitet (hier: eigenmächtige Verlegung eines Wegs).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120665Dokumentnummer
JJR_20060123_OGH0002_010BKD00001_0500000_001