Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C4Rechtssatz
Es widerspricht den in § 9 Abs 1 und § 10 Abs 2 RAO normierten Berufspflichten, wenn der Rechtsanwalt einen übernommenen Treuhandauftrag entgegen dem klaren Wortlaut desselben ohne ausdrückliche Ermächtigung des Treugebers anders als bedungen ausführt und dabei überdies noch den Eindruck erweckt, er habe sich bei der von ihm gewählten Form der Ausführung des Treuhandauftrages nicht nur von den Interessen der Treugeber, sondern auch von seinen eigenen wirtschaftlichen Interessen leiten lassen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0055574Dokumentnummer
JJR_19901210_OGH0002_000BKD00057_8800000_002