RS OGH 2006/2/13 6Bkd2/05, 12Bkd2/06, 16Bkd4/07, 15Bkd3/08, 12Bkd3/10, 4Bkd1/12, 7Bkd5/12, 7Bkd4/12,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.2006
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Norm

DSt 1990 §1 Abs1 J
RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §3

Rechtssatz

Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. Wenn er somit nicht unbegründet, sondern seiner sorgfältig erwogenen Rechtsüberzeugung entsprechend die Erfüllung einer übernommenen Verpflichtung verweigert hat, so bildet dies kein Disziplinarvergehen. Ungerechtfertigte, gegen Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes verstoßende Einwendungen wie solche, die auf Mutwillen oder auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhen, ziehen jedoch die disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwaltes nach sich.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 2/05
    Entscheidungstext OGH 13.02.2006 6 Bkd 2/05
  • 12 Bkd 2/06
    Entscheidungstext OGH 13.11.2006 12 Bkd 2/06
  • 16 Bkd 4/07
    Entscheidungstext OGH 19.05.2008 16 Bkd 4/07
    Ähnlich; Beisatz: Gleiches muss für die aktive Geltendmachung einer Forderung gelten. (T1)
  • 15 Bkd 3/08
    Entscheidungstext OGH 25.05.2009 15 Bkd 3/08
    Vgl auch; Beisatz: Bestreitet ein Rechtsanwalt wider besseres Wissen eine gegen ihn geltend gemachte Darlehensforderung, um seine finanziellen Probleme zu verschleiern, so schreitet er in eigener Sache ein und verwirklicht durch sein Verhalten einen Verstoß gegen Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstands, nicht aber auch das Disziplinarvergehen der Berufspflichtenverletzung. (T2)
  • 12 Bkd 3/10
    Entscheidungstext OGH 10.05.2010 12 Bkd 3/10
    Auch; nur: Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. Wenn er somit nicht unbegründet, sondern seiner sorgfältig erwogenen Rechtsüberzeugung entsprechend die Erfüllung einer übernommenen Verpflichtung verweigert hat, so bildet dies kein Disziplinarvergehen. (T3); Beis wie T1
  • 4 Bkd 1/12
    Entscheidungstext OGH 18.06.2012 4 Bkd 1/12
    nur: Dem Rechtsanwalt ist keineswegs generell verwehrt, sich - wie ein Privatmann - gegen eine gegen ihn erhobene Forderung mit gerechtfertigten Einwendungen zur Wehr zu setzen. (T4)
  • 7 Bkd 5/12
    Entscheidungstext OGH 09.11.2012 7 Bkd 5/12
    Auch
  • 7 Bkd 4/12
    Entscheidungstext OGH 12.11.2012 7 Bkd 4/12
    Auch
  • 27 Os 2/14t
    Entscheidungstext OGH 10.07.2014 27 Os 2/14t
    Auch
  • 24 Os 5/14m
    Entscheidungstext OGH 08.10.2014 24 Os 5/14m
    Auch; Beisatz: Nicht auf guten Glauben gegründete mutwillige Prozessführung zieht ebenso wie ungerechtfertigtes, gegen Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes verstoßendes Mutwilliges oder auf unvertretbarer Rechtsansicht beruhendes Vorbringen in eigener Sache die disziplinäre Verantwortung des Rechtsanwalts nach sich. (T5)
  • 22 Os 2/14f
    Entscheidungstext OGH 11.11.2014 22 Os 2/14f
    Vgl auch; Beis wie T1
  • 20 Os 27/16v
    Entscheidungstext OGH 10.06.2016 20 Os 27/16v
  • 20 Ds 3/17x
    Entscheidungstext OGH 25.04.2017 20 Ds 3/17x
  • 26 Ds 2/20y
    Entscheidungstext OGH 04.06.2020 26 Ds 2/20y
    Vgl
  • 28 Ds 4/18d
    Entscheidungstext OGH 17.01.2019 28 Ds 4/18d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2006:RS0120583

Im RIS seit

15.03.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.02.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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