RS OGH 2004/2/10 4Ob233/03y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

RAO §10 Abs2

Rechtssatz

Das Gebot der Redlichkeit erfordert es, dem im geschäftlichen Verkehr Kontaktierten seine Identität offen zu legen; dazu gehört bei einem Rechtsanwalt die Angabe seiner Kanzleianschrift.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118574

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0040OB00233_03Y0000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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