Norm
RAO §10 Abs2Rechtssatz
Das Gebot der Redlichkeit erfordert es, dem im geschäftlichen Verkehr Kontaktierten seine Identität offen zu legen; dazu gehört bei einem Rechtsanwalt die Angabe seiner Kanzleianschrift.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118574Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0040OB00233_03Y0000_002