Norm
RAO §10 Abs2Rechtssatz
Der Begriff Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes hat einen Inhalt, der aus den allgemeinen gesellschaftlichen Anschauungen und den gefestigten Gewohnheiten des Rechtsanwaltsstandes festgestellt werden kann.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0107100Dokumentnummer
JJR_19961020_OGH0002_0040OB02276_96A0000_006