Norm
DSt 1872 §2 GRechtssatz
§ 9 Abs 1 RAO verpflichtet mit seiner dreimaligen Bezugnahme auf die Gesetzmäßigkeit sowie mit der Vorschrift der Gewissenhaftigkeit den Rechtsanwalt in der Ausübung seines Berufs zu strengster Sachlichkeit. Darüber hinaus verpflichtet § 10 Abs 2 RAO den Rechtsanwalt dazu, die Ehre und die Würde seines Standes zu wahren. Mit beiden Geboten ist eine Schreibweise unverträglich, die gegenüber Behörden als verhöhnend unzulässig wäre und die - bei gegenüber Öffentlichkeit (die hier fehlt) - in den Bereich strafrechtlich verpönter Verspottung (§ 115 StGB) einschlüge (vgl Bkd 51/83, Bkd 74/84, Bkd 107/84).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055578Dokumentnummer
JJR_19890508_OGH0002_000BKD00118_8800000_001