RS OGH 1989/5/8 Bkd118/88

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Veröffentlicht am 08.05.1989
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Norm

DSt 1872 §2 G
DSt 1872 §2 H
RAO §9 Abs1
RAO §10 Abs2

Rechtssatz

§ 9 Abs 1 RAO verpflichtet mit seiner dreimaligen Bezugnahme auf die Gesetzmäßigkeit sowie mit der Vorschrift der Gewissenhaftigkeit den Rechtsanwalt in der Ausübung seines Berufs zu strengster Sachlichkeit. Darüber hinaus verpflichtet § 10 Abs 2 RAO den Rechtsanwalt dazu, die Ehre und die Würde seines Standes zu wahren. Mit beiden Geboten ist eine Schreibweise unverträglich, die gegenüber Behörden als verhöhnend unzulässig wäre und die - bei gegenüber Öffentlichkeit (die hier fehlt) - in den Bereich strafrechtlich verpönter Verspottung (§ 115 StGB) einschlüge (vgl Bkd 51/83, Bkd 74/84, Bkd 107/84).

Entscheidungstexte

  • Bkd 118/88
    Entscheidungstext OGH 08.05.1989 Bkd 118/88

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0055578

Dokumentnummer

JJR_19890508_OGH0002_000BKD00118_8800000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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