Norm
DSt 1990 §1 Abs1 C4Rechtssatz
Nach ständiger Judikatur und gefestigter Standesauffassung sind Treuhandaufträge von einem Rechtsanwalt mit besonderer Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit zu erfüllen. Verstößt ein Rechtsanwalt gegen diese Verpflichtung, verletzt er selbst dann Berufspflichten und beeinträchtigt er durch sein treuwidriges Verhalten Ehre und Ansehen des Standes, wenn aus dem treuwidrigen Verhalten kein vermögensrechtlicher Nachteil für den Treugeber verbunden ist (vgl. Bkd 4/81; Bkd 114/85 ua).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0087645Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
08.01.2015