Norm
DSt 1990 §1 Abs1 ARechtssatz
In einer wahrheitswidrigen Selbstbezichtigung eines an sich grob disziplinären Verhaltens (tätliche Attacke gegen einen Mandanten) liegt eine - außerhalb der Berufsausübung gelegene - Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes und damit ein Verstoß gegen § 10 Abs 2 RAO sowie gegen Abs 3 der Vorbemerkungen zu den RL-BA 1977.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0054905Dokumentnummer
JJR_19950116_OGH0002_002BKD00007_9400000_001