Norm
RAO §10 Abs2Rechtssatz
Ehre und Ansehen des Standes werden beeinträchtigt, wenn sich ein Rechtsanwalt dazu hergibt, bedenklichen Gewinnspielen durch seine Mitwirkung einen Anstrich von Seriosität zu geben. Er verschafft sich mit der Übernahme derartiger Aufträge und der darin liegenden Ausweitung seines Geschäftsfeldes einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen die Standesvorschriften einhaltenden Mitbewerbern.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118573Dokumentnummer
JJR_20040210_OGH0002_0040OB00233_03Y0000_001