RS OGH 2004/2/10 4Ob233/03y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.02.2004
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Norm

RAO §10 Abs2
RL-BA 1977 §2
UWG §1 C2

Rechtssatz

Ehre und Ansehen des Standes werden beeinträchtigt, wenn sich ein Rechtsanwalt dazu hergibt, bedenklichen Gewinnspielen durch seine Mitwirkung einen Anstrich von Seriosität zu geben. Er verschafft sich mit der Übernahme derartiger Aufträge und der darin liegenden Ausweitung seines Geschäftsfeldes einen sachlich nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen die Standesvorschriften einhaltenden Mitbewerbern.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0118573

Dokumentnummer

JJR_20040210_OGH0002_0040OB00233_03Y0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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