RS OGH 1997/11/17 14Bkd10/97

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Veröffentlicht am 17.11.1997
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Norm

DSt 1990 §1
RAO §10 Abs2

Rechtssatz

Das disziplinäre Fehlverhalten des Beschuldigten liegt darin, daß er (geichsam wie ein agent provocateur) jemanden dazu zu animieren versuchte, einer dritten Person Äußerungen zu entlocken, die als Beweismittel seinen Standpunkt beziehungsweise den seines Mandanten in einem Prozeß stützen sollten.

Entscheidungstexte

  • 14 Bkd 10/97
    Entscheidungstext OGH 17.11.1997 14 Bkd 10/97

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109304

Dokumentnummer

JJR_19971117_OGH0002_014BKD00010_9700000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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