Norm
DSt 1990 §1Rechtssatz
Das disziplinäre Fehlverhalten des Beschuldigten liegt darin, daß er (geichsam wie ein agent provocateur) jemanden dazu zu animieren versuchte, einer dritten Person Äußerungen zu entlocken, die als Beweismittel seinen Standpunkt beziehungsweise den seines Mandanten in einem Prozeß stützen sollten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0109304Dokumentnummer
JJR_19971117_OGH0002_014BKD00010_9700000_001