Norm
DSt 1990 §1 IRechtssatz
Es stellt keinen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheit der Meinungsäußerung dar, eine anstößige und schon nach den allgemeinen empirischen Erkenntnissen abstoßende und herabwürdigende Veröffentlichung eines Rechtsanwaltes auf der Homepage seiner Rechtsanwaltskanzlei, die damit zumindest als Mitteilung der Kanzlei eines Rechtsanwaltes an den an Kontakten zu Angehörigen des Anwaltsstandes interessierten Personenkreis anzusehen ist, als Verletzung der Standespflichten zu verurteilen. Es liegt vielmehr eine Beeinträchtigung von Ehre und Ansehen des Rechtsanwaltsstandes vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2004:RS0119351Im RIS seit
22.09.2004Zuletzt aktualisiert am
28.02.2012