Norm
DSt 1990 §1 Abs1 JRechtssatz
Der Rechtsanwalt ist gemäß § 10 Abs 2 RAO verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren; verletzt er diese Verpflichtung dadurch, dass er durch sein Verhalten außerhalb seines Berufes, demnach auch in seinem Privatleben (vergleiche die Vorbemerkungen der Standesrichtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes), Ehre und Ansehen des Standes beeinträchtigt, so begeht er unbeschadet, ob er wegen dieses Verhaltens (auch) strafrechtlich oder verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen ist beziehungsweise gezogen werden kann, ein Disziplinarvergehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056396Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
01.03.2022