Die von den Parteien am 2. 6. 1958 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 31. 5. 1978 aus dem Alleinverschulden der Antragstellerin geschieden. Die Antragstellerin erhob gegen das Urteil Berufung. Mit dem Urteil vom 24. 10. 1978 bestätigte das Oberlandesgericht Wien nach mündlicher Berufungsverhandlung das Ersturteil im Ausspruch über die Scheidung, sodaß dieses als Teilurteil am 21. 12. 1978 in Rechtskraft erwuchs. Am 24. 12. 1979 wurde das Endurteil v... mehr lesen...
Die Ehe der Parteien wurde mit rechtskräftigem Teilurteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 5. 3. 1980 geschieden; über die Verschuldensfrage sowie über ein Unterhaltsbegehren der Ehegattin wurde noch nicht gesprochen. Die Klägerin begehrte die Scheidung der Ehe aus dem Gründe: des § 49 EheG und wirft dem Beklagten vor, sie mißhandelt und verletzt zu haben. Der Beklagte beantragte Klageabweisung und für den Fall der Scheidung die Feststellung des überwiegenden Verschuldens der Kläge... mehr lesen...
Norm: EheG §83ZPO §190 D1
Rechtssatz: Im Verfahren nach § 81 EheG ist es dem Außerstreitrichter nicht verwehrt, falls er die Ursachen der Eheauflösung nicht selbst beurteilen und seiner Entscheidung zu Grunde legen kann, den Ausgang des über das Verschulden noch anhängigen Rechtsstreit ohne förmliche Unterbrechung (Innehalten) abzuwarten. Entscheidungstexte 4 Ob 600/81 Entscheidungstext... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Der Umstand, daß über das Unterhaltsbegehren der Antragstellerin noch nicht entschieden wurde, steht einer Entscheidung über das eheliche Gebrauchsvermögen nicht entgegen. Entscheidungstexte 4 Ob 600/81 Entscheidungstext OGH 02.03.1982 4 Ob 600/81 Veröff: SZ 55/26 = EvBl 1982/105 S 354 = RZ 1983/40 S 186 ... mehr lesen...
Norm: EheG §83EheG §94
Rechtssatz: Bei der Frage, ob bei der Vermögensauseinandersetzung eine Ausgleichszahlung der Billigkeit entspricht, ist die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, eine solche wird in der Regel nur bei einem vorschulpflichtigen Kind anzunehmen sein (so schon RZ 1959,56). Entscheidungstexte 3 Ob 664/81 Entscheidungstext OGH 24.02.1982 3 Ob ... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Die im Anschluß an die Generalklausel angeführten Umstände zur Konkretisierung der Billigkeit bei Berücksichtigung des ehelichen Beistandes sind nicht erschöpfend aufgezählt. Entscheidungstexte 1 Ob 534/82 Entscheidungstext OGH 17.02.1982 1 Ob 534/82 Veröff: RZ 1983/16 S 66 8 Ob 558/83 Entscheidungstex... mehr lesen...
Norm: AußStrG §229EheG §83EheG §90 Abs1EheG §94
Rechtssatz: Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (§ 90 Abs 1 EheG) und unter
Begründung: von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erziel... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Trotz der festgestellten Einkommensverhältnisse von 1 : 2 zugunsten des Antragsgegners ist eine gleichteilige Aufteilung billig, weil auch die von den Parteien nicht besonders erwähnte und auch nicht besonders festgestellt, aber zweifellos erfolgte Haushaltsführung veranschlagt werden muss und weil vor allem nach dem festgestellten ehelichen Wirtschaftsplan das nicht über dem Durchschnitt liegende Familieneinkommen fü... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Es widerspräche einer parnterschaftlichen Gesinnung und daher auch der nach § 83 EheG zu beachtenden Billigkeit, die vermögensrechtlichen Nachteile aus einem höchstens fahrlässigen Verhalten eines Partners im Verhältnis zum anderen nach schadensrechtlichen Grundsätzen anzurechnen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß eine Seite einen Verzicht auf Ersatzansprüche gegen die andere aus der Zeit ihrer vorehel... mehr lesen...
Norm: AußStrG §229EheG §83
Rechtssatz: Das gemeinsame Wirtschaften innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft darf auch im Fall einer Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung nicht nachträglich den Grundsätzen einer bürgerlich-rechtlichen Erwerbsgesellschaft unterworfen werden. Die im Fall der Eheauflösung durch Gerichtsentscheidung gebotene Vermögensaufteilung ist als eine planwidrige Notwendigkeit zu sehen, in der vor allem der von d... mehr lesen...
Norm: AußStrG §229EheG §83
Rechtssatz: Das Ergebnis (Sachentscheidung) der richterlichen Prüfung im Aufteilungsverfahren kann darin bestehen, daß keine rechtsgestaltende Anordnung getroffen wird. Weder materiellrechtliche noch verfahrensrechtliche Aufteilungsvorschriften verpflichten das Gericht zu einer bestimmten Anordnung, soweit nach den Aufteilungsgrundsätzen des § 83 EheG die Aufrechterhaltung der bereits bestehenden Rechtsverhältnisse de... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Bei der Aufteilung nach Billigkeit ist auch zu berücksichtigen daß die Antragstellerin nicht nur durch ihre Mitarbeit im Betrieb zur Anschaffung der Liegenschaft beigetragen hat, sondern auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der Kinder. Aufteilung auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Antragsgegner der Unternehmensinhaber war, im Verhältnis von etwa 50 : 50. ... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Entsprechend den durch § 83 Abs 1 EheG vorgeschriebenen Billigkeitserwägungen muß ausnahmsweise ein gewisser Kontakt der Geschiedenen auch für die Zukunft dann in Kauf genommen werden, wenn ohne ihn dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte (Ehewohnung und Sitz des Unternehmens eines Ehegatten im gleichen Haus). Entscheidungstexte 7 Ob 699/81 Entsc... mehr lesen...
Norm: EheG §83EheG §94
Rechtssatz: Der Wert des zum Unternehmen eines Ehegatten gehörenden Teils des Hauses unterliegt nicht der Aufteilung, und kann daher eine Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG nicht rechtfertigen, weil diese Bestimmung nur einen Ausgleich für aufzuteilendes Vermögen vorsieht. Entscheidungstexte 7 Ob 699/81 Entscheidungstext OGH 25.08.1981 7 Ob 699/81 Ver... mehr lesen...
Norm: EheG §83EheG §91EheG §94
Rechtssatz: Die Aufteilung der vorhandenen Vermögensmasse ist nach den Grundsätzen des § 83 EheG unter tunlichster Vermeidung eines Geldausgleiches vorzunehmen. Nur soweit nach der Art der Teilungsmasse die nach der Billigkeit gebotene Aufteilung real nicht durchführbar ist, soll ein Ausgleich durch Geldzahlung bewirkt werden. Entscheidungstexte 6 Ob 702/81 ... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Die Verschuldensentscheidung im Eheverfahren ist nicht unter den bei der Aufteilung zu berücksichtigenden Gründen genannt. Es mag dahingestellt bleiben, ob sie bei der Billigkeitsentscheidung des § 83 EheG überhaupt zu berücksichtigen ist. Bejahendenfalls kann ihr gegenüber den ausdrücklich genannten Umständen nur eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Der Gesetzgeber wollte die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsverm... mehr lesen...
Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt vom 5. Dezember 1978 gemäß § 55 Abs. 3 EheG geschieden. Am 3. Dezember 1979, somit innerhalb der Jahresfrist des § 95 EheG, stellte die Antragstellerin beim Erstgericht den Antrag, die im Hause Villach, P-Gasse 3, gelegene, aus Küche, drei Zimmern, Bad, WC und Vorraum bestehende Ehewohnung samt Zubehör ihr zuzuweisen. Der Antragsteller erklärte sich damit unter der Voraussetzung einverstanden, daß die Antragsteller... mehr lesen...
Norm: EheG §83EheG §87
Rechtssatz: Der Vermieter kann sich im Zusammenhang mit der Zuweisung der Ehewohnung lediglich gegen unzulässige Anordnungen des Gerichtes zur Wehr setzen, das sind solche, die über den Rahmen des § 87 Abs 2 EheG hinausgehen. Ob ihm der frühere Ehegatte seines Mieters als nunmehriger Vertragspartner genehm ist, ist nicht zu prüfen. Entscheidungstexte 3 Ob 646/80 ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §229EheG §81EheG §83
Rechtssatz: Dem Vermieter steht auf eine innerhalb der Grenzen des § 81 und 83 EheG getroffene Entscheidung grundsätzlich keine Einflußnahme zu. Nur wenn es sich bei der Ehewohnung um eine Dienstwohnung handelt, ist eine Zuweisung in den im § 88 Abs 1 EheG angeführen Fällen lediglich mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Wohnung zuständigen Rechtsträgers zulässig und die neu begründete R... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Den vormaligen Ehegatten sollen bei der Vermögensauseinandersetzung die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst bewahrt und der Beginn eines neuen Lebensabschnitts tunlichst erleichtert werden. Entscheidungstexte 5 Ob 736/80 Entscheidungstext OGH 04.11.1980 5 Ob 736/80 Veröff: EvBl 1981/71 S 237 = JBl 1982,32 7 ... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Die Vermögensauseinandersetzung zwischen vormaligen Ehegatten ist nicht streng rechnerisch nach dem Wert des aufzuteilenden Vermögens im Verhältnis von grundsätzlich 50 zu 50, sondern nach Billigkeit vorzunehmen, wobei allerdings im Einzelfall auch eine Aufteilung in diesem Verhältnis gerechtfertigt sein kann. Entscheidungstexte 5 Ob 736/80 Entscheidungstext OG... mehr lesen...
Norm: EheG nF §81EheG nF §83EheG nF §92
Rechtssatz: Sind Schulden zur Einrichtung der Wohnung eingegangen worden und hat der Mann auf alle Ansprüche auf das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse verzichtet, so kann ihm die Tragung weiterer Lasten an den im Zusammenhang mit den angeführten Investitionen begründeten Schulden - mangels besonderer Umstände - billigerweise nicht zugemutet werden. Entscheidungst... mehr lesen...
Norm: EheG nF §81EheG nF §83EheG nF §92
Rechtssatz: Haben die Ehegatten das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse bereits einvernehmlich aufgeteilt, ist nur mehr gerichtlich zu bestimmen, ob und inwieweit die Schulden von einem Ehegatten auf den anderen überwälzt werden sollen; hiebei ist die vereinbarte Aufteilung der Vermögenswerte zu berücksichtigen, zu deren Anschaffung, Instandhaltung und Verbesserung die zur Entscheidun... mehr lesen...
Die Streitparteien haben am 4. Oktober 1931 in der Pfarrkirche in M. (Italien) nach röm.-kath. Ritus geheiratet. Die Ehe wurde in den standesamtlichen Registern des Standesamtes der Gemeinde Montebelluna sub N 69 II Serie A/1931 eingetragen. Beide Streitteile sind italienische Staatsbürger; angeblich wohnt der Beklagte in Spital am Semmering. Klägerin begehrt beim Bezirksgericht Mürzzuschlag mit der Behauptung, sie sei im Zeitpunkt der Eheschließung geisteskrank gewesen, die Feststell... mehr lesen...
Norm: 1.DVEheG §741.DVEheG §83ZPO §14 BdZPO §464
Rechtssatz: Dem Staatsanwalt, der vom Betreibungsrecht des § 83 der 1.DVEheG Gebrauch macht, kommt die Rechtstellung eines einheitlichen Streitgenossen nach § 14 ZPO zu. Er hat ein selbständiges Anfechtungsrecht. Entscheidungstexte 1 Ob 579/50 Entscheidungstext OGH 18.10.1950 1 Ob 579/50 Veröff: EvBl 1950/516 S 523 = SZ 23/293... mehr lesen...
Norm: 1.DVEheG §83
Rechtssatz: Das Mitwirkungsrecht der Staatsanwaltschaft ist auch in Eheprozessen zwischen Ausländern gegeben. Entscheidungstexte 1 Ob 579/50 Entscheidungstext OGH 18.10.1950 1 Ob 579/50 Veröff: SZ 23/293 7 Ob 192/62 Entscheidungstext OGH 10.10.1962 7 Ob 192/62 Veröff: RZ 1963,18 ... mehr lesen...