Norm
EheG nF §81Rechtssatz
Sind Schulden zur Einrichtung der Wohnung eingegangen worden und hat der Mann auf alle Ansprüche auf das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse verzichtet, so kann ihm die Tragung weiterer Lasten an den im Zusammenhang mit den angeführten Investitionen begründeten Schulden - mangels besonderer Umstände - billigerweise nicht zugemutet werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057496Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
21.03.2016