Norm
AußStrG §229Rechtssatz
Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (§ 90 Abs 1 EheG) und unter Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren (§ 94 EheG) Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen Ehegatten zugefallenen Rechte und Sachen aus der gesamten, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten Vermögensmasse. Für die Anordnung eines Zwangskaufes besteht keine gesetzliche Grundlage.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008571Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
10.04.2019