RS OGH 1981/12/23 6Ob842/81, 1Ob767/83, 2Ob513/85, 6Ob657/88, 7Ob530/93, 2Ob290/98f, 1Ob9/14a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.12.1981
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Norm

AußStrG §229
EheG §83
EheG §90 Abs1
EheG §94

Rechtssatz

Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (§ 90 Abs 1 EheG) und unter Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren (§ 94 EheG) Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen Ehegatten zugefallenen Rechte und Sachen aus der gesamten, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten Vermögensmasse. Für die Anordnung eines Zwangskaufes besteht keine gesetzliche Grundlage.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 842/81
    Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 842/81
  • 1 Ob 767/83
    Entscheidungstext OGH 11.01.1984 1 Ob 767/83
  • 2 Ob 513/85
    Entscheidungstext OGH 12.02.1985 2 Ob 513/85
    nur: Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichenGebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. (T1)
  • 6 Ob 657/88
    Entscheidungstext OGH 23.02.1989 6 Ob 657/88
    Auch
  • 7 Ob 530/93
    Entscheidungstext OGH 09.03.1994 7 Ob 530/93
    Veröff. SZ 67/38
  • 2 Ob 290/98f
    Entscheidungstext OGH 10.12.1999 2 Ob 290/98f
    nur: Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und tunlichster Aufrechterhaltung der Eigentumsverhältnisse an unbeweglichen Sachen (§ 90 Abs 1 EheG) und unter Begründung von Zahlungspflichten nur zum Ausgleich einer auf andere Art billigerweise nicht erzielbaren (§ 94 EheG) Ausgewogenheit der insgesamt dem einen und dem anderen vormaligen Ehegatten zugefallenen Rechte und Sachen aus der gesamten, sei es gerichtlich, sei es außergerichtlich aufgeteilten Vermögensmasse. (T2)
  • 1 Ob 9/14a
    Entscheidungstext OGH 27.03.2014 1 Ob 9/14a
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008571

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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