Norm
EheG §83Rechtssatz
Es widerspräche einer parnterschaftlichen Gesinnung und daher auch der nach § 83 EheG zu beachtenden Billigkeit, die vermögensrechtlichen Nachteile aus einem höchstens fahrlässigen Verhalten eines Partners im Verhältnis zum anderen nach schadensrechtlichen Grundsätzen anzurechnen. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, daß eine Seite einen Verzicht auf Ersatzansprüche gegen die andere aus der Zeit ihrer vorehelichen Bekanntschaft in die Ehe eingebracht habe (hier: fahrlässige Beschädigung eines vom anderen Teil mitfinanzierten Personenkraftwagens).
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057695Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00839_8100000_003