Norm
EheG §83Rechtssatz
Entsprechend den durch § 83 Abs 1 EheG vorgeschriebenen Billigkeitserwägungen muß ausnahmsweise ein gewisser Kontakt der Geschiedenen auch für die Zukunft dann in Kauf genommen werden, wenn ohne ihn dem Billigkeitsgebot nicht entsprochen werden könnte (Ehewohnung und Sitz des Unternehmens eines Ehegatten im gleichen Haus).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057617Dokumentnummer
JJR_19810825_OGH0002_0070OB00699_8100000_004