Norm
EheG §83Rechtssatz
Im Verfahren nach § 81 EheG ist es dem Außerstreitrichter nicht verwehrt, falls er die Ursachen der Eheauflösung nicht selbst beurteilen und seiner Entscheidung zu Grunde legen kann, den Ausgang des über das Verschulden noch anhängigen Rechtsstreit ohne förmliche Unterbrechung (Innehalten) abzuwarten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036847Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2010