RS OGH 1982/3/2 4Ob600/81, 5Ob582/83, 7Ob641/84, 4Ob71/98i, 1Ob113/99w, 1Ob362/99p, 6Ob66/10i

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Veröffentlicht am 02.03.1982
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Norm

EheG §83
ZPO §190 D1

Rechtssatz

Im Verfahren nach § 81 EheG ist es dem Außerstreitrichter nicht verwehrt, falls er die Ursachen der Eheauflösung nicht selbst beurteilen und seiner Entscheidung zu Grunde legen kann, den Ausgang des über das Verschulden noch anhängigen Rechtsstreit ohne förmliche Unterbrechung (Innehalten) abzuwarten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0036847

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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