Norm: EheG §82 Abs1 Z1EheG §83EheG §91
Rechtssatz: Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung bei der Bemessung der Ausgleichszahlung können auch Überlegungen darüber angestellt werden, ob Zuwendungen eines Dritten für die Anschaffung der Ehewohnung dadurch gleichsam als abgewohnt angesehen werden können, daß der Geschenkgeber eine Zeit lang auch in dieser Wohnung wohnte. Entscheidungstexte 8 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Die am 6. 4. 1967 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 21. 12. 1982, 12 Cg 172/82, gemäß § 49 EheG aus dem Verschulden des Antragsgegners geschieden. Dieser Ehe entstammt die am 12. 10. 1967 geborene Gudrun, die im Haushalt ihres Vaters betreut wird, dem auch die elterlichen Rechte und Pflichten im Sinne des § 144 ABGB übertragen wurden. Die eheliche Lebensgemeinschaft wurde am 31. 7. 1981 vom Antragsgegner dad... mehr lesen...
Norm: EheG §81 Abs2EheG §83
Rechtssatz: Für die Wertung als eheliches Gebrauchsvermögen ist nicht entscheidend, ob die Sache mehr dem einen oder dem anderen Ehegatten zum Gebrauch gedient hat. Von wem, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Sache erworben worden ist, ist gleichfalls für die Zuordnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen unwesentlich; allerdings können diese Umstände für die anläßlich der Aufteilung anzustellenden Billigkeitser... mehr lesen...
Begründung: Die Parteien, deren am 19.9.1964 geschlossene Ehe gemäß § 55 Abs 1 EheG mit dem Ausspruch geschieden wurde, daß das Alleinverschulden den Mann treffe (die Zustellung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes erfolgte am 23.2.1983), haben folgende Vermögenswerte: 1.) Eigentumswohnung in Graz, Babenbergerstraße 28. Diese Wohnung wurde vom Mann im Jahr 1955 erworben. Er leistete eine Anzahlung von ca. S 6.500 und trug die monatlichen Rückzahlungsraten allein. Im Jahr 1976... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg vom 15.März 1984, 3 Cg 244/83-18, geschieden. Mit ihrem am 30.5.1984 beim Erstgericht eingelangten Antrag begehrte die Antragstellerin, die von ihr und dem Antragsgegner eingegangenen Schulden im Umfang von S 1,298.138,18 derart zu teilen, daß der Antragsgegner verpflichtet sei, die Verbindlichkeiten gegenüber bestimmten Gläubigern zur alleinigen Rückzahlung zu übernehmen und die Antra... mehr lesen...
Norm: EheG §81 Abs1EheG §83
Rechtssatz: Für den der ehelichen Aufteilung zugrundezulegenden Wert einer beiden Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft mit einem darauf errichteten noch nicht fertiggestellten Haus ist einerseits der Fertigstellungszustand der Liegenschaft im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und andererseits grundsätzlich der Verkehrswert dieser Liegenschaft in diesem Zeitpunkt maßgebend. ... mehr lesen...
Norm: EheG §81 Abs1EheG §83
Rechtssatz: Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegat... mehr lesen...
Begründung: Die im Jahre 1961 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 15. 4. 1980 aus beiderseitigem gleichteiligem Verschulden geschieden. Am 3. 9. 1980 beantragte Maria K***** zu 1 Nc 36/80 des Erstgerichts eine Benützungsregelung hinsichtlich des auf dem Grundstück Nr ***** KG ***** errichteten Wohnhauses ***** und brachte vor, dass das Grundstück je zur Hälfte in ihrem und im Eigentum des Friedrich K***** stehe. Die vom Erstgericht darau... mehr lesen...
Begründung: Mit dem angefochtenen Beschluss bestätigte das Rekursgericht die erstinstanzliche Abweisung des am 30. 7. 1982 gestellten Antrags auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens. Beide Vorinstanzen hielten den Antrag für verspätet, weil im Ehescheidungsverfahren der Ausspruch über die Ehescheidung ungeachtet des weiteren Streits über die Schuldanteile schon vor der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs rechtskräftig geworden und der Aufteilungsantrag demnach nicht inne... mehr lesen...
Begründung: Die Antragstellerin, deren Ehe mit dem Antragsgegner am 7.7.1983 rechtskräftig geschieden wurde, begehrte mit dem am 1.2.1984 bei Gericht eingelangten Antrag die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu gleichen Teilen derart, daß dem Antragsgegner ihr Hälfteanteil an der gemeinsamen Liegenschaft samt Haus Ludersdorf Nr.136 (Gesamtwert S 1.3 Mio) übertragen werde und dieser hiefür sowie für das übrige, im einzelnen aufgezählte eheliche Gebrauchsvermögen an die Antr... mehr lesen...
Begründung: Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der vorliegenden Außerstreitsache bereits in seinem Beschluß vom 24.2.1983, 6 Ob 552/82 (ON 32 des Aktes), zu befassen, weshalb hinsichtlich des Parteienvorbringens auf diese Entscheidung verwiesen werden kann. Das Erstgericht hat nunmehr Karl W*** schuldig erkannt, seiner früheren Ehegattin Leopoldine S*** in Abgeltung des Zuerwerbes einen Betrag von S 316.301,50 zu bezahlen (Punkt 1), das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S ... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Das Verschulden an der Auflösung der Ehe ist nur dann ein Kriterium für die Billigkeitsentscheidung nach § 83 EheG, wenn es für die vermögensrechtliche Entwicklung während der Ehe im weitesten Sinn bedeutsam war, zum Beispiel Verschwendungssucht, eine kostenverursachende Vernachlässigung der Kindererziehung oder der Haushaltsführung oder Setzung von Scheidungsgründen in der Absicht, bei der Aufteilung gerade jetzt bes... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Das Benützungsrecht eines Ehegatten an dem anderen Ehegatten gehörigen unbeweglichen Sachen sollen nur ausnahmsweise eingeräumt werden. Keinesfalls darf jedoch die Aufteilung derart erfolgen, daß sie zu einer Billigkeitserwägungen geradezu widersprechenden praktischen Enteignung des einen Teiles führt. Entscheidungstexte 7 Ob 653/84 Entscheidungstext OGH 18... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Auf Bedürfnisse von Kindern, die von keinem der geschiedenen Ehegatten stammen, ist bei der Aufteilung nicht Bedacht zu nehmen (hier: einer der geschiedenen Ehegatten beabsichtigt, wieder zu heiraten und ein Kind seiner künftigen Ehegattin in seinen Haushalt aufzunehmen). Entscheidungstexte 7 Ob 653/84 Entscheidungstext OGH 18.10.1984 7 Ob 653/84 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §934EheG §82 Abs2EheG §83
Rechtssatz: Da bei der Aufteilung nicht der objektive Wert des ehelichen Gebrauchsvermögens maßgebend ist, ist auch die Zustimmung eines Ehegatten zur Übertragung des Hälfteanteils an einer Liegenschaft an den anderen einer Bewertung nicht zugänglich (hier: Frage der Anwendung des § 934 ABGB). Entscheidungstexte 2 Ob 579/84 Entscheidungstext OGH 2... mehr lesen...
Die Streitteile haben am 6. 9. 1971 die Ehe geschlossen, die mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12. 6. 1981, 10 Cg 19/81, aus dem beiderseitigen gleichteiligen Verschulden der Streitteile geschieden wurde. Der Antragsgegner übernahm im Jahre 1972 von seinen Eltern einen Heurigen- und Buschenschankbetrieb in Wien 10., A-Straße 103, in Pacht; seit zirka 1975 führte er den Betrieb als Eigenunternehmer. Die Antragstellerin arbeitete zu Beginn der Ehe in ihrem er... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Es sind grundsätzlich alle nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögenswerte zu erfassen und alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen. Entscheidungstexte 8 Ob 539/83 Entscheidungstext OGH 21.12.1983 8 Ob 539/83 European C... mehr lesen...
Norm: EheG §83EheG §86
Rechtssatz: Verbleiben geschiedene Ehegatten, die in etwa gleicher Weise zur Schaffung dieses Vermögenswertes beigetragen haben, Miteigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen, werden die Rechte des Ehegatten, der allein eine der Wohnungen zur Deckung seines Wohnungsbedürfnisses benötigt, durch eine bloße Benützungsregelung unter Miteigentümern, mit der jedem Ehegatten eine Wohnung überlassen wird, nicht ausreichend gewahr... mehr lesen...
Norm: EheG §83EheG §94
Rechtssatz: Die zwischenzeitige Beschaffung einer anderen Wohnung durch einen Eheteil kann den anderen nicht von der Leistung einer angemessenen Ausgleichszahlung befreien. Entscheidungstexte 7 Ob 668/83 Entscheidungstext OGH 28.07.1983 7 Ob 668/83 Veröff: EvBl 1984/4 S 18 7 Ob 661/87 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Die von den Parteien am 10. 2. 1951 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 30. 10. 1978 gemäß § 55 EheG mit dem Ausspruch geschieden, daß den Antragsgegner das Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft. Die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien war bereits seit Jänner 1970 aufgelöst. Zwei minderjährige Kinder befinden sich nach der Ehescheidung im Haushalt der Antragstellerin. Sie benützt die ehemalige Ehewohnung in ihrem Elternhaus, das ihr zu 3/8 g... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Eine Entscheidung nach den §§ 81 ff EheG kann auch insofern "billig" im doppelten Sinn des Wortes sein, als ein unverhältnismäßiger Verfahrensaufwand zur Erforschung aller Einzelheiten der Bildung und Verwendung des gemeinsam erworbenen Vermögens vermieden wird. Entscheidungstexte 7 Ob 768/82 Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 768/82 Veröff: EFSlg ... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Bei der Aufteilung ist auch zu berücksichtigen, daß der eine Ehegatte es dem anderen durch einen Verzicht auf einen den Lebensverhältnissen und Einkommensverhältnissen in der Ehe angemessenen Konsum ermöglichte, eheliches Gebrauchsvermögen anzuschaffen bzw Ersparnisse anzusammeln. Entscheidungstexte 1 Ob 643/82 Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1 Ob 643/82 ... mehr lesen...
Norm: EheG §82 Abs1 Z4EheG §83EheG §91 Abs2
Rechtssatz: Wurde eheliche Errungenschaft eines Ehegatten weitgehend in Unternehmensanteilen angelegt, die als solche der Aufteilung entzogen sind, kann es der Billigkeit entsprechen, dem anderen Ehegatten einen größeren Anteil an den der Aufteilung unterliegenden Ersparnissen zuzuerkennen. Entscheidungstexte 1 Ob 643/82 Entscheidungstext OGH... mehr lesen...
Die am 22. 10. 1955 geschlossene Ehe des Antragstellers Manfred G mit der Antragsgegnerin Gertrud G wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 31. 5. 1979, 2 Cg 154/79-7, aus dem Verschulden des Antragstellers geschieden; das Urteil ist seit 7. 6. 1979 rechtskräftig. Aus der Ehe stammen die Kinder Günter, geb. 23. 10. 1956, und Heinz, geb. 24. 4. 1960. Die Antragsgegnerin trat mit 1. 7. 1947 in die zu HRA 496 des Landesgerichtes Feldkirch protokollierte Firma Albert A KG... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Die Folgen der Ehescheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden, doch besteht auf Grund der Aufteilung nach Billigkeit die Möglichkeit, dass der an der Ehescheidung unschuldige Teil in einem gewissen Ausmaß besser bedacht wird als der schuldige. Entscheidungstexte 6 Ob 714/82 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Wenn die Beiträge der Ehegatten im Sinne des § 83 EheG gleich gewichtig sind, entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung jenem Ehegatten zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist (5 Ob 770/81, 3 Ob 560/82) bzw demjenigen, in dessen Haushalt die Kinder verbleiben. Entscheidungstexte 6 Ob 714/82 Entscheidungstext OGH 01.09.1982 6 Ob 714/82 ... mehr lesen...
Die im Jahre 1965 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Wirkung vom 23. 11. 1978 aus dem Verschulden der Frau geschieden. Der Ehe entsprossen zwei Söhne (geboren 1967 und 1970). Die elterlichen Rechte und Pflichten werden beim älteren Sohn von der Mutter und beim jüngeren Sohn vom Vater ausgeübt. Die Ehewohnung befand sich im Haus G-Straße 4 in P. Die Liegenschaft EZ 1344 des Grundbuches über die KG P, auf der dieses Haus errichtet ist, steht im Eigentum des Mannes. Die angrenze... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Bei der Aufteilung ist auch der Aufwand der Gatten für ihre persönlichen Lebensverhältnisse während der Ehe zu beachten, wenn dieser bei beiden in auffallender Weise unterschiedlich war. So ist es etwa von Bedeutung, wenn der Mann infolge seiner beruflichen Beanspruchung für persönliche Bedürfnisse kaum Aufwendungen gemacht hat, die Frau aber mit erheblichem Aufwand kostspieligen Hobbys nachgegangen ist. Andererseits ... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Der Umstand, daß die Frau wegen ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter an der Ausübung ihres Berufes gehindert war, deshalb auf ihre Karriere in diesem Beruf und auf eigenes Einkommen und damit auf eigenen Vermögenszuwachs verzichtet hat und nach Auflösung der Ehe unter erschwerten Bedingungen einen neuen Anlauf in ihrem früheren oder in einem anderen Beruf unternehmen muß, kann bei der Aufteilung grundsätzlich nicht... mehr lesen...
Norm: EheG §83EheG §95
Rechtssatz: Ist in dem vor dem Außerstreitrichter durchzuführenden Verfahren nach §§ 81 ff EheG die Frage des Verschuldens an der Ehescheidung von Bedeutung, kann der Außerstreitrichter diese Frage entweder selbst beurteilen oder den Ausgang des über das Verschulden noch anhängigen Rechtsstreites abwarten. Entscheidungstexte 4 Ob 509/82 Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...