Norm
EheG §83Rechtssatz
Der Umstand, daß über das Unterhaltsbegehren der Antragstellerin noch nicht entschieden wurde, steht einer Entscheidung über das eheliche Gebrauchsvermögen nicht entgegen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057468Dokumentnummer
JJR_19820302_OGH0002_0040OB00600_8100000_002