Norm
EheG §83Rechtssatz
Bei der Frage, ob bei der Vermögensauseinandersetzung eine Ausgleichszahlung der Billigkeit entspricht, ist die Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen, eine solche wird in der Regel nur bei einem vorschulpflichtigen Kind anzunehmen sein (so schon RZ 1959,56).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057737Dokumentnummer
JJR_19820224_OGH0002_0030OB00664_8100000_001