RS OGH 1981/7/29 6Ob702/81, 5Ob788/81, 3Ob664/81, 2Ob591/82, 6Ob667/83, 8Ob579/84 (8Ob580/84), 1Ob69

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Veröffentlicht am 29.07.1981
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Norm

EheG §83
EheG §91
EheG §94

Rechtssatz

Die Aufteilung der vorhandenen Vermögensmasse ist nach den Grundsätzen des § 83 EheG unter tunlichster Vermeidung eines Geldausgleiches vorzunehmen. Nur soweit nach der Art der Teilungsmasse die nach der Billigkeit gebotene Aufteilung real nicht durchführbar ist, soll ein Ausgleich durch Geldzahlung bewirkt werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057550

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.11.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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