RS OGH 1981/12/23 6Ob839/81

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Veröffentlicht am 23.12.1981
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Norm

AußStrG §229
EheG §83

Rechtssatz

Das gemeinsame Wirtschaften innerhalb der ehelichen Lebensgemeinschaft darf auch im Fall einer Auflösung der Ehe durch gerichtliche Entscheidung nicht nachträglich den Grundsätzen einer bürgerlich-rechtlichen Erwerbsgesellschaft unterworfen werden. Die im Fall der Eheauflösung durch Gerichtsentscheidung gebotene Vermögensaufteilung ist als eine planwidrige Notwendigkeit zu sehen, in der vor allem der von den Ehepartnern wechselseitig geschuldete Beistand nachzuwirken hat. Das der Aufteilung unterliegende Vermögen ist aufzuteilen, nicht aber sind die während der ehelichen Lebensgemeinschaft getätigten beiderseitigen rein finanziellen Beiträge in ihrer absoluten Größe abzugelten.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 839/81
    Entscheidungstext OGH 23.12.1981 6 Ob 839/81

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008546

Dokumentnummer

JJR_19811223_OGH0002_0060OB00839_8100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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