Norm
AußStrG §229Rechtssatz
Dem Vermieter steht auf eine innerhalb der Grenzen des § 81 und 83 EheG getroffene Entscheidung grundsätzlich keine Einflußnahme zu. Nur wenn es sich bei der Ehewohnung um eine Dienstwohnung handelt, ist eine Zuweisung in den im § 88 Abs 1 EheG angeführen Fällen lediglich mit Zustimmung des Dienstgebers oder des für die Vergabe der Wohnung zuständigen Rechtsträgers zulässig und die neu begründete Rechtsstellung des Ehegatten, der nicht Dienstnehmer ist, ist überdies auf die im § 88 Abs 2 EheG angeführen Weise beschränkt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0008467Dokumentnummer
JJR_19801203_OGH0002_0030OB00646_8000000_001