Norm
EheG §83Rechtssatz
Den vormaligen Ehegatten sollen bei der Vermögensauseinandersetzung die bisherigen Lebensgrundlagen möglichst bewahrt und der Beginn eines neuen Lebensabschnitts tunlichst erleichtert werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057538Dokumentnummer
JJR_19801104_OGH0002_0050OB00736_8000000_002