Begründung: Zur Zeit der Eheschließung (13. 7. 1968) verfügte der Antragsgegner (im Folgenden: AG) über ein Barvermögen von 40.000,-- S, während die Antragstellerin (im Folgenden: ASt) keine Ersparnisse hatte. Die Eltern des AG schenkten diesem im Jahre 1971 die der Aufteilung unterliegende Liegenschaft. Der Arbeitgeber schenkte die Hälfte der Liegenschaft der ASt, sodass die Parteien jeweils zur Hälfte grundbücherliche Eigentümer der Liegenschaft mit dem darauf errichteten Haus... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Die nach dem Grundsatz der Billigkeit zu erfolgende Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse hängt jeweils von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine erhebliche Rechtsfrage liegt nur dann vor, wenn dargetan wird, dass die zweite Instanz bei Beurteilung dieses Einzelfalles in Überschreitung ihres Ermessensbereiches von den allgemeinen Grundsätzen abgewichen ist (EFSlg 75.626; 4 Ob 78/97t)... mehr lesen...
Begründung: Am 13. 4. 1992 wurde die zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin im Jahre 1978 geschlossene Ehe gemäß § 55 EheG geschieden und gemäß § 61 Abs 3 EheG ausgesprochen, dass der Antragsteller die Zerrüttung allein verschuldet habe. Bereits am 13. 4. 1988 hatte der Antragsteller die eheliche Wohnung verlassen. Am 2. 4. 1993 beantragte er die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse. Am 13. 1. 1994 schlossen die Parteien einen Teilv... mehr lesen...
Norm: ABGB §1266EheG §81EheG §83
Rechtssatz: Bei Schenkungen eines Ehegatten an den anderen wird im Sinne des § 83 EheG der Wert der geschenkten Sache (hier: Liegenschaft), soweit er nicht durch Arbeitsleistungen oder Investitionen gesteigert wurde, bei Ermittlung des dem die Sache zurückfordernden Geschenkgeber aufzuerlegenden Ausgleichsbetrags weitestgehend außer Betracht bleiben. Es entspricht allerdings der Billigkeit, die vereinbarte Güter... mehr lesen...
Begründung: Die am 29. 12. 1951 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 17. 5. 1995 gemäß § 49 EheG aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Der Ehe entstammen drei bereits volljährige und selbsterhaltungsfähige Kinder. Die am 29. 12. 1951 geschlossene Ehe der Parteien wurde mit Urteil vom 17. 5. 1995 gemäß Paragraph 49, EheG aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Der Ehe entstammen drei bereits volljährige und selbsterhaltungsfähige Kinder. Bis zum Jahr 1960 wa... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil vom 27. September 1996 aus dem Verschulden der Antragstellerin als Beklagte im Scheidungsprozess - offenkundig auf Grundlage des § 49 EheG - geschieden. Das Urteil wurde den Parteien am 1. Oktober 1996 zugestellt. Die Antragstellerin hatte im Scheidungsprozess primär die Abweisung des Scheidungsbegehrens und hilfweise "die Feststellung des überwiegenden Mitverschuldens des Klägers" und nunmehrigen Antragsgegners beantragt und b... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom 20. 9. 1991, rechtskräftig am 1. 5. 1992, geschieden. Die Antragstellerin beantragte am 17. 4. 1992 die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse dahingehend, dass die eheliche Wohnung im Haus S*****straße 75, *****, samt Einrichtung und Hausrat und allen darin befindlichen Fahrnissen ihr belassen werde, ihr weiters 10 Orientteppiche sowie das Silberbesteck für... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Es entspricht dem Anliegen des Gesetzgebers nach ehester Klärung der Vermögensverhältnisse der Geschiedenen, die Frist gemäß § 95 EheG frühestmöglich in Lauf zu setzen (1 Ob 281/97y; MietSlg 36.687). Diese materiellrechtliche und von Amts wegen zu beachtende Fallfrist beginnt daher nach ständiger Rechtsprechung mit dem Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung über die Ehescheidung (1 Ob 281/97y = EFSlg 84.708... mehr lesen...
Begründung: Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Voitsberg vom 28.4.1995, GZ 1 C 51/93g, aus dem alleinigen Verschulden des Antragsgegners rechtskräftig geschieden. Der Ehe entstammen zwei Kinder, die mj. Nadja S*****, geboren am *****, und die mj. Katrin S*****, geboren am *****. Die Kinder befinden sich in Obsorge der Antragstellerin. Die Antragstellerin ist Alleineigentümerin der Liegenschaft EZ ***** KG ***** K***** W*****; die Streitteile sind je... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Dem Wunsch beider Seiten nach einer ziffernmäßig exakten Berücksichtigung der von den jeweiligen Verwandten geleisteten Zuwendungen ist entgegenzuhalten, daß es - wie sich gerade aus der dazu im Rechtsmittel der Antragstellerin zitierten Entscheidung 6 Ob 1610/94 ergibt - dem Wesen der iS der §§ 81 ff EheG zu treffenden Billigkeitsentscheidung widerspricht, eine Ausgleichszahlung mathematisch genau zu berechnen. Die Vorgang... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §83EheG §91
Rechtssatz: Im Rahmen des Aufteilungsverfahrens ist von einem im Wege der Schätzung ermittelten Verkehrswert einer Liegenschaft und nicht von einem allenfalls im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens erzielten Meistbot auszugehen; es ist zwar richtig, daß im Wege der Schätzung immer nur ein bloß annähernd richtiger Wert der geschätzten Sache erhoben werden kann. Der so ermittelte Schätzwert kommt - wenn ma... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Der schuldlos geschiedene Ehegatte kann sein für die nacheheliche Vermögensaufteilung maßgebendes Wahlrecht nicht dadurch zu Lasten des anderen Teils ausüben, daß er eine Aufteilungsvariante wählt, die nach den wirtschaftlichen Verhältnissen beider Teile nicht finanzierbar ist. Entscheidungstexte 1 Ob 2104/96k Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2104/96k ... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Oberster Grundsatz bei der Aufteilung der Vermögenswerte ist die Billigkeit; sie fordert es, den auch auf der Mitarbeit des Ehegatten beruhenden Wertzuwachs zu berücksichtigen, der nur deshalb nicht in die Aufteilungsmasse fällt, weil er in einem Unternehmen entstanden ist. Entscheidungstexte 4 Ob 1630/95 Entscheidungstext OGH 10.10.1995 4 Ob 1630/95 ... mehr lesen...
Norm: EheG §83EheG §94
Rechtssatz: Ein lebenslanges Alleinbenützungsrecht der Antragstellerin mit der Verpflichtung des Antragsgegners, dieses auch auf einen allfälligen Rechtsnachfolger zu überbinden, führt zu einer unzumutbaren Entwertung der dem Antragsgegner gehörenden Liegenschaftshälfte und käme einer entschädigungslosen Aufgabe seines Eigentums nahe. Die Einräumung eines befristeten Alleinbenützungsrechtes an die Antragstellerin kommt da... mehr lesen...
Norm: EheG §83
Rechtssatz: Wird einem Ehegatten die bisher im beiderseitigen Miteigentum stehende Liegenschaft zur Gänze übertragen, so ist für die Ausgleichszahlung im allgemeinen der Verkehrswert maßgebend, wobei bei der Wertermittlung kein Abschlag wegen des Miteigentums vorzunehmen ist (entgegen JBl 1983,598). Entscheidungstexte 7 Ob 1642/92 Entscheidungstext OGH 15.10.1992 7 Ob 16... mehr lesen...