Norm
AußStrG §229Rechtssatz
Das Ergebnis (Sachentscheidung) der richterlichen Prüfung im Aufteilungsverfahren kann darin bestehen, daß keine rechtsgestaltende Anordnung getroffen wird. Weder materiellrechtliche noch verfahrensrechtliche Aufteilungsvorschriften verpflichten das Gericht zu einer bestimmten Anordnung, soweit nach den Aufteilungsgrundsätzen des § 83 EheG die Aufrechterhaltung der bereits bestehenden Rechtsverhältnisse der Billigkeit entspricht (hier: Keine Änderung der bestehenden Miteigentumsgemeinschaft).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0008553Dokumentnummer
JJR_19811223_OGH0002_0060OB00842_8100000_004