Norm
EheG nF §81Rechtssatz
Haben die Ehegatten das eheliche Gebrauchsvermögen und die ehelichen Ersparnisse bereits einvernehmlich aufgeteilt, ist nur mehr gerichtlich zu bestimmen, ob und inwieweit die Schulden von einem Ehegatten auf den anderen überwälzt werden sollen; hiebei ist die vereinbarte Aufteilung der Vermögenswerte zu berücksichtigen, zu deren Anschaffung, Instandhaltung und Verbesserung die zur Entscheidung stehenden Schulden begründet wurden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0057385Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
12.12.2012