RS OGH 1981/8/25 7Ob699/81 (7Ob700/81), 1Ob508/86, 4Ob588/88, 7Ob533/92

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Veröffentlicht am 25.08.1981
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Norm

EheG §83
EheG §94

Rechtssatz

Der Wert des zum Unternehmen eines Ehegatten gehörenden Teils des Hauses unterliegt nicht der Aufteilung, und kann daher eine Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG nicht rechtfertigen, weil diese Bestimmung nur einen Ausgleich für aufzuteilendes Vermögen vorsieht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057730

Dokumentnummer

JJR_19810825_OGH0002_0070OB00699_8100000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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