Norm
EheG §83Rechtssatz
Der Wert des zum Unternehmen eines Ehegatten gehörenden Teils des Hauses unterliegt nicht der Aufteilung, und kann daher eine Ausgleichszahlung nach § 94 Abs 1 EheG nicht rechtfertigen, weil diese Bestimmung nur einen Ausgleich für aufzuteilendes Vermögen vorsieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057730Dokumentnummer
JJR_19810825_OGH0002_0070OB00699_8100000_006