Norm
EheG §83Rechtssatz
Bei der Aufteilung nach Billigkeit ist auch zu berücksichtigen daß die Antragstellerin nicht nur durch ihre Mitarbeit im Betrieb zur Anschaffung der Liegenschaft beigetragen hat, sondern auch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Pflege und Erziehung der Kinder. Aufteilung auch bei Berücksichtigung des Umstandes, daß der Antragsgegner der Unternehmensinhaber war, im Verhältnis von etwa 50 : 50.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057651Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
28.06.2021