Norm
EheG §83Rechtssatz
Trotz der festgestellten Einkommensverhältnisse von 1 : 2 zugunsten des Antragsgegners ist eine gleichteilige Aufteilung billig, weil auch die von den Parteien nicht besonders erwähnte und auch nicht besonders festgestellt, aber zweifellos erfolgte Haushaltsführung veranschlagt werden muss und weil vor allem nach dem festgestellten ehelichen Wirtschaftsplan das nicht über dem Durchschnitt liegende Familieneinkommen für die gemeinsamen Bedürfnisse der Lebensführung verbraucht wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0057654Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.03.2014