Norm
EheG §81 Abs2Rechtssatz
Für die Wertung als eheliches Gebrauchsvermögen ist nicht entscheidend, ob die Sache mehr dem einen oder dem anderen Ehegatten zum Gebrauch gedient hat. Von wem, auf welche Weise und mit welchen Mitteln die Sache erworben worden ist, ist gleichfalls für die Zuordnung zum ehelichen Gebrauchsvermögen unwesentlich; allerdings können diese Umstände für die anläßlich der Aufteilung anzustellenden Billigkeitserwägungen von Bedeutung sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057712Dokumentnummer
JJR_19850710_OGH0002_0080OB00508_8500000_002