Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch, Dr.Schobel, Dr.Riedler und Dr.Schlosser als Richter in der Außerstreitsache der Leopoldine S***, Spitalsbedienstete, Pellendorf, vertreten durch Dr.Hellfried Stadler, Rechtsanwalt in Mistelbach und des Karl W***, Landwirt, Bernhardsthal-Mühlberg, vertreten durch Dr.Walter Kainz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und Abgeltung der Mitwirkung am Erwerb, infolge Revisionsrekurses des Karl W*** und dessen am 5. September 1984 zur Post gegebenen Schriftsatzes gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom 20.März 1984, GZ 5 R 35/84-53, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mistelbach vom 16.November 1983, GZ F 1/83-48, teilweise bestätigt, weilweise aufgehoben und die "Ergänzung zum Rekurs" vom 16.Februar 1984 zurückgewiesen wurden, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.) Dem Revisionsrekurs ON 54 wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß, der in seinem den Punkt 4. des erstgerichtlichen Beschlusses aufhebenden Teil und in den Punkten 2.) und 3.) als unangefochten unberührt bleibt, wird in seinem den Punkt 1. des erstgerichtlichen Beschlusses bestätigenden Teil dahin abgeändert, daß die Leistungsfrist mit drei Moanten ab Zustellung dieser Entscheidung festgesetzt wird.
Die Rechtsmittelkosten hat der Rechtsmittelwerber selbst zu tragen.
2.) Der am 5.9.1984 zur Post gegebene als "Beilage zu dem Revisionsrekurs" bezeichnete Schriftsatz wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Oberste Gerichtshof hatte sich mit der vorliegenden Außerstreitsache bereits in seinem Beschluß vom 24.2.1983, 6 Ob 552/82 (ON 32 des Aktes), zu befassen, weshalb hinsichtlich des Parteienvorbringens auf diese Entscheidung verwiesen werden kann. Das Erstgericht hat nunmehr Karl W*** schuldig
erkannt, seiner früheren Ehegattin Leopoldine S*** in Abgeltung des Zuerwerbes einen Betrag von S 316.301,50 zu bezahlen (Punkt 1), das Mehrbegehren auf Zahlung von weiteren S 48.389,50 abgewiesen (Punkt 2), ebenso deren Antrag auf angemessene Abgeltung für ihre Mitwirkung im Erwerb des Karl W*** in der Zeit von 1963 bis 30.6.1977 abgewiesen (Punkt 3) und schließlich Karl W*** zur Bezahlung eines Betrages von S 182.650 als Abgeltung der Mitwirkung für die Zeit vom 1.7.1977 bis 11.6.1980 zu bezahlen (Punkt 4).
Das Rekursgericht, das mit dem Punkt 2. seiner Rekursentscheidung eine "Ergänzung zum Rekurs" zurückwies, gab mit dem Punkt 1. seiner Rekursentscheidung dem Rekurs des Karl W*** teiwleise Folge, bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes, der in seinen Punkten 2. und 3. als nicht in Beschwerde gezogen unberührt blieb, in seinem Punkt 1., hob ihn in seinem Punkte 4. auf und verwies die Außerstreitsache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Den Rekurs an den Obersten Gerichtshof erklärte das Rekursgericht für zulässig.
Gegen den Punkt 1. des Rekursgerichtes, soweit damit die vom Erstgericht auferlegte Verpflichtung zur Zahlung eines Betrages von S 316.301,50 bestätigt wurde, richtet sich der Revisionsrekurs des Karl W***, ON 54.
Eine Revisionsrekursbeantwortung wurde nicht eingebracht. Karl W*** brachte weiters einen "Rekurs gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg vom 20.3.1984", den er auch als "Beilage zu dem Revisionsrekurs" bezeichnete, ein, der 5.9.1984 zur Post gegeben wurde und am 6.9.1984 beim Erstgericht einlangte. Dieser letztere Schriftsatz war schon deshalb zurückzuweisen, weil er nicht innerhalb der Rechtsmittelfrist eingebracht wurde.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ON 54 ist teilweise berechtigt. Das Erstgericht ging, soweit es für die zu treffende Entscheidung über den Zuerwerb maßgeblich ist, von folgendem Sachverhalt aus:
Die Eheschließung der Parteien erfolgte im Jahre 1963. Aus der Ehe stammen vier Kinder, die in den Jahren 1963 bis 1971 geboren wurden. Anfang August 1979 zog die Antragstellerin über Wunsch des Antragsgegners mit den Kindern nach Alt Lichtenwarth, Hauptstraße 42. Der Antragsgegner hatte damals erklärt, es komme eine Freundin zu Besuch und er benötige die Ehewohnung am Mühlberg für sich allein. Der Ankauf eines Kühlschrankes und eines Farbfernsehers erfolgte ohne Befragung des Antragsgegners. Die Abbuchung der Kaufpreise erfolgte vom Konto des Antragsgegners mittels Schecks. Einwände dagegen, daß die Antragstellerin Schecks und Scheckkarte zur Bezahlung von Lebensmitteln und Anschaffungen verwendete, erhob der Antragsgegner nicht. Solche Anschaffungen erfolgten nur während aufrechter Ehe. Auch Waren im Konsum-Einrichtungshaus, sowie eine Tiefkühltruhe und einen Waschautomaten bezahlte die Antragstellerin mit Scheck. Die angeschafften Gegenstände kamen in das Haus Alt Lichtenwarth 42. Die Tiefkühltruhe wurde in der Folge von der Antragstellerin mitgenommen, die anderen Gegenstände nahm die Tochter Ilse mit. Der Lkw Marke Steyr und der Anhänger wurden für landwirtschaftliche Zwecke verwendet. Der VW-Bus und der VW-Käfer wurden während aufrechter Ehe sowohl privat als auch für Fahrten in der Landwirtschaft verwendet. Der Pkw Marke Citroen war für die Landwirtschaft nicht erforderlich. Die Fahrzeuge waren im Zeitpunkt der Scheidung voll einsatzfähig. Sie hatten einen Gesamtverkehrswert von S 145.600, wovon auf den Lkw S 28.000, auf den Anhänger S 9.000, auf den VW-Käfer S 1.100, auf den VW-Bus S 26.500 und auf den Pkw Marke Citroen S 81.000 entfallen. In der Halle (im Haus Mühlberg) wurden ein Wirtschaftsraum, ein Kastenraum, ein Nähraum und das Studierzimmer für die Familie eingerichtet. Sie wurden im Rahmen der Ehewohnung auchals solche benützt. In der Halle wurden auch die drei Pkw abgestellt, welche etwa ein Viertel der Halle benötigten. dort ist auch der Öltank für die Wohnraumbeheizung, sowie der Heizkessel aufgestellt. Einen Teil der Halle benützten die Kinder auch als Spielraum. In der Halle wurden auch die Arbeitskleidung aufbewahrt und Mineralwasserkisten gelagert. Die Halle hatte auch die Funktion eines Schuppens. Der Zuerwerb bei den Bauchlichkeiten beträgt während der Dauer der aufrechten Ehe S 637.563, wobei der Zuerwerb für den Bauwert der Halle S 51.960 beträgt. Der Antragsgegner betreibt derzeit wieder die Schweinemast. Der jährliche Gewinn errechnet sich mit S 215.546.
Der Gesamtverkehrswert der Wohnungseinrichtung beträgt S 47.510. Im Zeitpunkt der Eheschließung war ein Grundbesitz im Ausmaß von 5 ha vorhanden. Die Mutter des Mannes hatte im Jahre 1970 Liegenschaften im Ausmaß von 18 ha übergeben. Beim Wegzug der Frau hatte der Grundbesitz ein Ausmaß von 38 ha. An Maschinen waren im Jahre 1979 vorhanden: 3 Traktoren, 2 Mähdrescher, 4 Anhänger, 1 LKW-Zug, 1 Güllewagen mit 8000 Liter Fassungvermögen, 1 Rübenvollernter und die notwendigen Zusatzgeräte. In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im wesentlichen aus: Die in der Ehewohnung im Hause Am Mühlberg vorgefundene Einrichtung sei bei der Aufteilung heranzuziehen, ebenso der nur für Privatzwecke verwendete PKW Marke Citroen. Der VW-Bus und der VW-Käfer seien zumindest zur Hälfte für Privatzwecke verwendet worden, weshalb sie mit dem halben Wert in die Berechnung einzubeziehen seien. Die Halle nehme hinsichtlich des Zuerwerbs an Bauerken eine Sonderstellung ein. Während der Zuerwerb die übrigen Baulichkeiten insgesamt umfasse, umfasse er hinsichtlich der Halle nur die Hälfte. Das Gericht habe daher nur die halbe Halle unter den Begriff Zuerwerb der Baulichkeiten genommen. Der damit verbliebende halbe Zuerwerb bei den Baulichkeiten betrage daher S 305.791,50. Dazu komme der halbe Wert der Wohnungseinrichtung in der Höhe von S 23.755, weiter von den Fahrzeugen S 40.500 (Pkw Marke Citroen) und S 6.900 (VW-Bus und VW-Käfer). Der (der Antragstellerin zufallende) Zuerwerb betrage daher insgesamt S 376.946,50. Hievon seien der Pkw Skoda im Wert von S 57.000 und die Tiefkühltruhe im Werte von S 3.645 abzuziehen, sodaß ein Betrag von S 316.301,50 übrig bleibe. Es sei also der Zuerwerb hinsichtlich dieser körperlichen Sachen bei der Aufteilung angemessen durch Zuweisung des halben Verkehrswertes im Zeitpunkt der Ehescheidung durchzuführen gewesen. Das Rekursgericht erachtete die Rüge des Antragsgegners hinsichtlich des "Zuerwerbes bei den Baulichkeiten" als nicht berechtigt. Das Erstgericht habe völlig richtig den "halben Zuerwerb bei den Baulichkeiten", also den halben Wert der Ehewohnung mit S 305.791,50 ermittelt. Das Rekursgericht billigte auch die Auffassung des Erstgerichtes hinsichtlicht der Festsetzung der für die Wohnungseinrichtung und Fahrzeuge zu zahlenden Ausgleichsbeträge. Dem Rekursvorbringen des Antragsgegners, er sei nicht in der Lage, den Betrag von S 500.000 in einem zu bezahlen, hielt das Rekursgericht entgegen, daß er auf Grund der nun vorliegenden Rekursentscheidung lediglich einen Betrag von S 316.301,50 binnen 14 Tagen zu bezahlen habe und er sich in der Tagsatzung vom 29.5.1981 bereit erklärt habe, S 300.000 gleich zu bezahlen. Dies bedeute aber, daß es ihm damals möglich gewesen wäre, diesen Betrag aufzubringen. Schon damals habe der Antragsgegner von ihm zugestandene Schulden in der Höhe von 4 bis 4,5 Millionen Schilling gehabt. Sollte der Antragsgegner seinen Schuldenstand ab 29.5.1981 erhöht haben, so könne dies nicht zu Lasten der Antragstellerin gehen. Es müsse davon ausgegangen werden, daß der Antragsgegner jedenfalls zur Leistung eines Betrages von etwa S 300.000 sofort in der Lage sei, zumal er über die auf ihn zukommende Zahlungsverpflichtung seit langem Bescheid gewußt habe. Hinsichtlich dieses auferlegten Betrages komme eine Stundung gemäß § 94 Abs 2 EheG nicht in Betracht, weil die Entrichtung in Teilbeträgen im vorliegenden Fall für den Ausgleichspflichtigen nach seinem eigenen Vorbringen (AS 17) wirtschaftlich nicht notwendig und der Ausgleichsberechtigten im übrigen auf Grund des langen Zeitraumes, der seit der Ehescheidung verstrichen sei, nicht mehr zumutbar sei.
Die Revisionsrekursausführungen des Antragsgegners lassen sich wie folgt zusammenfassen: Es sei auf Schulden, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhingen, Bedacht zu nehmen; die Schulden stünden aber mit 4 bis 4,5 Millionen Schilling fest; ein Verkauf von Liegenschaften zum Zwecke der Rückzahlung der Kredite gefährde die Existenzgrundlage und die Weitergabe der Landwirtschaft an die Kinder, weshalb ihm der überwiegende Teil des "Zugewinnes" zur Fortsetzung des Betriebes zu verbleiben habe. Nach den Verfahrensergebnissen sei eine Ausgleichszahlung von höchstens S 100.000 festzusetzen. Damit werde einerseits die Weiterführung des Betriebes ermöglicht und sei andererseits die Frau ausreichend entschädigt. Entgegen der Auffassung des Rekursgerichtes sei die Leistung der Ausgleichszahlung mit Rücksicht auf den landwirtschaftlichen Betrieb und die Schulden nur in Teilbeträgen möglich. Der Frau sei wegen ihres festen Arbeitsverhältnisses und fixen Einkommens eine Zahlung in Raten zumutbar. Die Zahlung des gesamten Betrages in einem würde den Rechtsmittelwerber zum Verkauf von Grundstücken zwingen. Dann sei der Betrieb nicht mehr lebensfähig.
Was die vom Rechtsmittelwerber angestrebte Berücksichtigung von Schulden betrifft, ist ihm zwar zuzustimmen, daß bei der Aufteilung die Schulden zu berücksichtigen sind, die mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhängen (§ 83 Ab.1 EheG). Solche Schulden liegen aber hier nicht vor. Der Rechtsmittelwerber behauptete nie, daß die von ihm mit 4 bis 4,5 Millionen Schilling angegebenen Schulden mit dem ehelichen Lebensaufwand zusammenhingen oder mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen oder den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stünden (§ 81 Abs 1 EheG), sondern führte in seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß selbst aus, der Grund für den hohen Schuldenstand sei im Bau einer Schweinemastanlage und in der Vergrößerung der landwirtschaftlichen Flächen auf den derzeitigen Stand gelegen. Diese Schulden müssen aber, weil sie den im Gesetz genannten Zusammenhang mit dem ehelichen Lebensaufwand bzw. mit dem Gebrauchsvermögen oder den Ersparnissen nicht haben, bei der Entscheidung der Frage, welches Vermögen der Aufteilung unterliegt und in welchem Verhältnis aufgeteilt werden soll, unberücksichtigt bleiben (vgl. Pichler in Rummel ABGB, Rdz 2 zu den §§ 81, 82 EheG und Rdz 6 zu den §§ 83, 84 EheG). Die von Honsell in Ostheim, Schwerpunkte der Familienrechtsreform, 176, und Schwind, Eherecht 2 , 320, vertretenen gegenteiligen Auffassung, daß zumindest unter bestimmten im Unternehmen gelegenen Gründen (z.B. drohender Konkurs) auch ohne den im Gesetz erwähnten Zusammenhang Unternehmensschulden zu berücksichtigen seien, kann aufgrund der klaren gesetzlichen Regelung, die einen bestimmten Zusammenhang der Schulden mit dem Gebrauchsvermögen oder den Ersparnissen oder mit dem Lebensaufwand verlangt, nicht zugestimmt werden.
Soweit der Rechtsmittelwerber die Höhe der Ausgleichszahlung mit dem Hinweis auf das fixe Einkommen seiner geschiedenen Gattin und mit dem Argument herabgesetzt haben will, daß S 100.000 eine ausreichende Entschädigung darstellten, verkennt er das Wesen der Ausgleichszahlung im Sinne des § 94 EheG. Dieses liegt darin, durch eine Geldzahlung einen billigen Ausgleich dafür zu schaffen, daß eine reale Aufteilung in dem sich unter Berücksichtigung des § 83 EheG ergebenden Verhältnis nicht möglich ist. Daß eine Aufteilung je zur Hälfte unrichtig wäre, behauptet der Rechtsmittelwerber selbst nicht.
Geht man aber von einer Aufteilung je zur Hälfte aus, dann bestehen gegen die Auferlegung des als Ausgleichszahlung ermittelten Betrages in Höhe von S 316.301,50 keine Bedenken. Auch wenn man wegen der in der Tagsatzung vom 18.Oktober 1983 (AS.161 f) erfolgten Erklärung des Rechtsmittelwerbers, er könne der Frau überhaupt nichts zahlen, bei jeglicher Belastungwürde der Betrieb zusammenbrechen, seiner Erklärung in der Tagsatzung vom 29.Mai 1981, zur sofortigen Zahlung von S 300.000 bereit zu sein, obwohl er schon für den damaligen Zeitpunkt Schulden in der Höhe von 4 bis 4,5 Millionen Schilling behauptete (AS.17), keine besondere Bedeutung beimißt, besteht schon aufgrund der festgestellten Besitzverhältnisse des Rechtsmittelwerbers und seines festgestellten Jahresgewinnes in der Höhe von ca. S 215.000 auch unter dem Gesichtspunkt des Wohlbestehenkönnens des Rechtsmittelwerbers kein Grund zur Herabsetzung der von den Vorinstanzen ermittelten Ausgleichszahlung. Keinen Einfluß auf die Höhe der Ausgleichszahlung kann der vom Rechtsmittelwerber ins Treffen geführte Umstand haben, ob er das landwirtschaftliche Unternehmen einmal den aus der Ehe der Parteien dieses Verfahrens stammenden Kinder ungeschmälert übergeben können wird.
Was die Art der Zahlung betrifft, ist einerseits auf das bei der Billikeitsabwägung als erheblich zu berücksichtigende Interesse der Frau, die Ausgleichszahlung in einem und möglichst bald zu erhalten und auf den Umstand Bedacht zu nehmen, daß eine Feststellung über vorhandene Barmittel des Mannes fehlt. Dieser Umstand muß aber nicht zur Aufhebung des Beschlusses, sondern nur zur Verlängerung der Leistungsfrist führen, damit der Rechtsmittelwerber allenfalls im Zuge einer Kreditaufnahme sich das Geld beschaffen kann. Dazu muß ein Zeitraum von drei Monaten ab Zustellung dieses Beschlusses für ausreichend angesehen werden.
Aus diesen Erwägungen war spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 234 AußStrG.
Anmerkung
E08923European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:0060OB00601.84.0117.000Dokumentnummer
JJT_19850117_OGH0002_0060OB00601_8400000_000