Norm
EheG §83Rechtssatz
Wenn die Beiträge der Ehegatten im Sinne des § 83 EheG gleich gewichtig sind, entspricht es der Billigkeit, die Ehewohnung jenem Ehegatten zu überlassen, der darauf mehr angewiesen ist (5 Ob 770/81, 3 Ob 560/82) bzw demjenigen, in dessen Haushalt die Kinder verbleiben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057621Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
02.11.2021