TE OGH 1985/2/12 2Ob513/85

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Veröffentlicht am 12.02.1985
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Melber, Dr. Huber und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Rosa A, Hilfsarbeiterin, 8044 Graz, Radegunderstraße 26, vertreten durch Dr. Teja Kapsch, Rechtsanwalt in Graz, wider den Antragsgegner Walter A, Postbediensteter, 8200 Ludersdorf Nr.136, vertreten durch Dr. Gerald Weidacher, Rechtsanwalt in Gleisdorf, wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge Rekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 12.November 1984, GZ 1 R 327/84-15, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Weiz vom 10. Mai 1984, GZ F 2/84-8, bestätigt wurde, folgenden Beschluß gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Antragsstellerin und der Antragsgegner haben ihre Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Antragstellerin, deren Ehe mit dem Antragsgegner am 7.7.1983 rechtskräftig geschieden wurde, begehrte mit dem am 1.2.1984 bei Gericht eingelangten Antrag die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens zu gleichen Teilen derart, daß dem Antragsgegner ihr Hälfteanteil an der gemeinsamen Liegenschaft samt Haus Ludersdorf Nr.136 (Gesamtwert S 1.3 Mio) übertragen werde und dieser hiefür sowie für das übrige, im einzelnen aufgezählte eheliche Gebrauchsvermögen an die Antragstellerin eine Ausgleichszahlung von S 742.500,-- leiste. Schließlich forderte die Antragstellerin für die seit September 1981 erfolgte Alleinbenützung der gemeinsamen Liegenschaft durch den Antragsgegner einen 'weiteren monatlichen Ausgleichsbetrag von S 2.000,-' (AS 35).

Der Antragsgegner verwies darauf, daß seine Eltern, von welchen er den Baugrund zur Errichtung des Hauses gekauft habe, als Vorschuß auf seinen Erbteil zu diesem Hausbau beigetragen hätten. Außer Streit gestellt wurde unter anderem, daß die Antragstellerin auf Grund eines Ehevertrages Hälfteeigentümerin an der Liegenschaft geworden und von den Ehegatten sodann gemeinsam das Haus errichtet worden war. Im Grundbuch ist sowohl ein gegenseitiges Belastungs- und Veräußerungsverbot hinsichtlich der Ehegatten als auch ein solches zugunsten der Eltern des Antragsgegners einverleibt. Das Erstgericht wies der Antragstellerin verschiedene Einrichtungsgegenstände, dem Antragsgegner dagegen einen PKW zu. Weiters sprach es diesen schuldig, der Antragstellerin binnen 14 Tagen eine Ausgleichszahlung von S 25.000,-- zu leisten. Die weiteren Anträge, dem Antragsgegner gegen Leistung einer Ausgleichszahlung von 'S 742.500,--' den Hälfteanteil der Antragstellerin am Hause Ludersdorf 136 zu übertragen sowie für die Benützung ihres Hälfteanteiles ab September 1981 eine weitere Ausgleichszahlung von S 2.000,-- monatlich aufzuerlegen, wies es ab. Dem gegen die erstgerichtliche Entscheidung lediglich hinsichtlich der Abweisung der beantragten monatlichen Ausgleichszahlung von S 2.000,-- ab September 1981 sowie im Kostenpunkt erhobenen Rekurs der Antragstellerin - der Antragsgegner hatte kein Rechtsmittel erhoben - gab das Rekursgericht nicht Folge. Es erklärte den Rekurs für zulässig.

In ihrem gemäß § 232 AußStrG gegen den rekursgerichtlichen Beschluß gerichteten Rekurs beantragt die Antragstellerin die Abänderung dieses Beschlusses dahin, daß dem Antragsgegner für die seit 1.9.1981 gegebene Alleinbenützung der Liegenschaft eine monatliche Ausgleichszahlung von S 2.000,-- an die Antragstellerin aufgetragen und ihm eine Kostenersatzpflicht auferlegt werde.

In seiner Rekursbeantwortung beantragt der Antragsgegner, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht gerechtfertigt.

Das Erstgericht traf die auf den Seiten 6 bis 18 seines Beschlusses ON 8

enthaltenen Sachverhaltsfeststellungen. In seiner rechtlichen Beurteilung führte es aus, eine Zustimmungserklärung der durch das Veräußerungs- und Belastungsverbot begünstigten Eltern des Antragsgegners zur übertragung der Liegenschaftshälfte der Antragstellerin an den Antragsgegner liege nicht vor, sodaß eine solche gegen Ausgleichszahlung begehrte übertragung nicht erfolgen könne. Aber auch die begehrte Auferlegung einer monatlichen Ausgleichszahlung von S 2.000,- entspreche nicht der Billigkeit, weil die Antragstellerin ohne Berechtigung im Sinne des § 92 ABGB bei aufrechter Ehe die Wohnung verlassen habe und der Antragsgegner seither alle die Liegenschaft betreffenden Kosten, so auch die Rückzahlung einer Darlehenssumme von bisher S 17.500,-- sowie Kanalisationskosten von S 17.000,--, Steuern, Versicherungsbeiträge usw., allein getragen habe, 'ohne einen wirtschaftlichen Nutzen aus der Liegenschaft zu ziehen'.

Das Rekursgericht erklärte, wenn die Antragstellerin den von ihr begehrten monatlichen Betrag von S 2.000,- als 'Ausgleichszahlung' bezeichnet habe, so sei dies zwar verfehlt, doch könne für den Fall, daß etwa durch gerichtliche Anordnung im Sinne des § 87 EheG dem Antragsgegner die gesamte Liegenschaft im Rahmen eines schuldrechtlichen Rechtsverhältnisses zur alleinigen Benützung überlassen worden wäre, die Bezahlung eines Benützungsentgeltes als billig in Betracht kommen. Der Antragsgegner habe aber die Einräumung eines solchen alleinigen Benützungsrechtes gar nicht begehrt. Soferne faktisch die gemeinsame Liegenschaft seit September 1981 nur vom Antragsgegner benützt werde, sei die Antragstellerin auf die allgemeinen Regeln über die Eigentumsgemeinschaft zu verweisen.

In ihrem Rekurs bringt die Antragstellerin vor, das auf der Liegenschaft befindliche Haus sei nach der Eheschließung von beiden Ehegatten gemeinsam zum Zwecke der Schaffung einer Ehewohnung errichtet worden, weshalb der Antragsgegner für die nunmehrige Alleinbenützung jedenfalls eine Ausgleichszahlung leisten müsse. Diesen Ausführungen kann nicht gefolgt werden.

Das Ziel der nachehelichen Vermögensaufteilung im Sinne der §§ 81 ff EheG liegt in einer billigen Zuweisung der real vorhandenen Bestandteile des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse an die vormaligen Ehegatten.

Vorliegendenfalls wurde die zum Zwecke einer solchen nachehelichen Vermögensaufteilung von der Antragstellerin gegen Ausgleichszahlung begehrte rechtsgestaltende Veränderung durch übertragung ihrer Liegenschaftshälfte an den Antragsgegner vom Erstgericht jedoch abgelehnt und damit die Aufrechterhaltung der bestehenden Miteigentumsverhältnisse ausgesprochen.

Nach ihrem Rekursantrag begehrte die Antragstellerin nicht mehr die übertragung ihres Eigentums an den Antragsgegner, sondern forderte nur noch für dessen faktische Nutzung ihrer Liegenschaftshälfte eine 'monatliche Ausgleichszahlung', womit offenkundig ein Benützungsentgelt gemeint ist. Damit ging sie selbst davon aus, daß mangels rechtsgestaltender gerichtlicher Verfügung ihr Miteigentum an der Liegenschaft aufrecht besteht. Wurde ihr Eigentum von der Aufteilung aber gar nicht berührt, dem Antragsgegner also kein Recht daran eingeräumt, dann kann ihr im gegenständlichen Verfahren auch keinesfalls ein Anspruch auf eine monatliche Benützungsentschädigung zuerkannt werden. Ein solcher für eine vom Antragsgegner vorgenommene faktische Nutzung ihres Anteiles bestehender Anspruch richtet sich vielmehr, wie das Rekursgericht zutreffend erkannte, nach den Bestimmungen über die Gemeinschaft des Eigentums im Sinne der §§ 825 ff.ABGB.

Die Kostenentscheidung der zweiten Instanz kann vom Obersten Gerichtshof nicht geprüft werden (JBl 1981, 429; EvBl 1982/96; 3 Ob 570/83).

Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 234 AußStrG. Wegen der Erfolglosigkeit ihres Rechtsmittels konnten der Antragsstellerin keine Kosten zuerkannt werden. Die offenbar günstigere finanzielle Situation des Antragsgegners spricht aber auch gegen eine Belastung der Antragsstellerin mit seinen Rekursverfahrenskosten (so auch 7 Ob 653/84).

Anmerkung

E05004

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:0020OB00513.85.0212.000

Dokumentnummer

JJT_19850212_OGH0002_0020OB00513_8500000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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