Norm
EheG §83Rechtssatz
Verbleiben geschiedene Ehegatten, die in etwa gleicher Weise zur Schaffung dieses Vermögenswertes beigetragen haben, Miteigentümer eines Hauses mit zwei Wohnungen, werden die Rechte des Ehegatten, der allein eine der Wohnungen zur Deckung seines Wohnungsbedürfnisses benötigt, durch eine bloße Benützungsregelung unter Miteigentümern, mit der jedem Ehegatten eine Wohnung überlassen wird, nicht ausreichend gewahrt; ihm ist eine bessere Sicherung seines Wohnrechtes, etwa durch Einräumung einer Dienstbarkeit, zu gewähren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057687Dokumentnummer
JJR_19830831_OGH0002_0010OB00645_8300000_002