Norm
EheG §81 Abs1Rechtssatz
Für den der ehelichen Aufteilung zugrundezulegenden Wert einer beiden Parteien je zur Hälfte gehörigen Liegenschaft mit einem darauf errichteten noch nicht fertiggestellten Haus ist einerseits der Fertigstellungszustand der Liegenschaft im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft und andererseits grundsätzlich der Verkehrswert dieser Liegenschaft in diesem Zeitpunkt maßgebend.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057587Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
23.08.2018