Norm
EheG §83Rechtssatz
Eine Entscheidung nach den §§ 81 ff EheG kann auch insofern "billig" im doppelten Sinn des Wortes sein, als ein unverhältnismäßiger Verfahrensaufwand zur Erforschung aller Einzelheiten der Bildung und Verwendung des gemeinsam erworbenen Vermögens vermieden wird.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057421Dokumentnummer
JJR_19821111_OGH0002_0070OB00768_8200000_001