Norm
EheG §83Rechtssatz
Der Umstand, daß die Frau wegen ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter an der Ausübung ihres Berufes gehindert war, deshalb auf ihre Karriere in diesem Beruf und auf eigenes Einkommen und damit auf eigenen Vermögenszuwachs verzichtet hat und nach Auflösung der Ehe unter erschwerten Bedingungen einen neuen Anlauf in ihrem früheren oder in einem anderen Beruf unternehmen muß, kann bei der Aufteilung grundsätzlich nicht (über den von ihr geleisteten Beitrag hinaus) berücksichtigt werden. Nur dann, wenn die Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Mannes aufgelöst wird, ist die Frau in der enttäuschten Erwartung auf die dauernde, durch die eheliche Gemeinschaft vermittelte Teilnahme am Einkommen und Lebensstandard des Mannes und auf die Erfüllung in ihrem Beruf als Mutter und Hausfrau schutzwürdig, und es steht ihr aus diesem Titel ein Ausgleichsanspruch gegen den Mann zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057693Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
03.12.2019