RS OGH 1982/3/30 5Ob669/81, 1Ob186/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.03.1982
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Norm

EheG §83

Rechtssatz

Der Umstand, daß die Frau wegen ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter an der Ausübung ihres Berufes gehindert war, deshalb auf ihre Karriere in diesem Beruf und auf eigenes Einkommen und damit auf eigenen Vermögenszuwachs verzichtet hat und nach Auflösung der Ehe unter erschwerten Bedingungen einen neuen Anlauf in ihrem früheren oder in einem anderen Beruf unternehmen muß, kann bei der Aufteilung grundsätzlich nicht (über den von ihr geleisteten Beitrag hinaus) berücksichtigt werden. Nur dann, wenn die Ehe aus dem alleinigen oder überwiegenden Verschulden des Mannes aufgelöst wird, ist die Frau in der enttäuschten Erwartung auf die dauernde, durch die eheliche Gemeinschaft vermittelte Teilnahme am Einkommen und Lebensstandard des Mannes und auf die Erfüllung in ihrem Beruf als Mutter und Hausfrau schutzwürdig, und es steht ihr aus diesem Titel ein Ausgleichsanspruch gegen den Mann zu.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 669/81
    Entscheidungstext OGH 30.03.1982 5 Ob 669/81
    Veröff: SZ 55/45 = EvBl 1982/106 S 355 = JBl 1983,598
  • 1 Ob 186/19p
    Entscheidungstext OGH 23.10.2019 1 Ob 186/19p
    Gegenteilig; Beisatz: Ausdrücklich gegenteilig. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057693

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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