Norm
EheG §83Rechtssatz
Auf Bedürfnisse von Kindern, die von keinem der geschiedenen Ehegatten stammen, ist bei der Aufteilung nicht Bedacht zu nehmen (hier: einer der geschiedenen Ehegatten beabsichtigt, wieder zu heiraten und ein Kind seiner künftigen Ehegattin in seinen Haushalt aufzunehmen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057743Dokumentnummer
JJR_19841018_OGH0002_0070OB00653_8400000_002