Norm
EheG §83Rechtssatz
Ist in dem vor dem Außerstreitrichter durchzuführenden Verfahren nach §§ 81 ff EheG die Frage des Verschuldens an der Ehescheidung von Bedeutung, kann der Außerstreitrichter diese Frage entweder selbst beurteilen oder den Ausgang des über das Verschulden noch anhängigen Rechtsstreites abwarten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057698Dokumentnummer
JJR_19820316_OGH0002_0040OB00509_8200000_002