RS OGH 1982/9/1 6Ob714/82, 1Ob630/83, 6Ob760/83, 7Ob551/84, 6Ob623/84, 8Ob561/84, 8Ob579/84 (8Ob580/

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Veröffentlicht am 01.09.1982
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Norm

EheG §83

Rechtssatz

Die Folgen der Ehescheidung sollen in wirtschaftlicher Hinsicht in einer für beide Ehegatten möglichst ausgeglichenen Weise geregelt werden, doch besteht auf Grund der Aufteilung nach Billigkeit die Möglichkeit, dass der an der Ehescheidung unschuldige Teil in einem gewissen Ausmaß besser bedacht wird als der schuldige.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057523

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

24.05.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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