RS OGH 1985/2/28 6Ob658/84, 2Ob501/88, 2Ob553/88, 1Ob568/89, 5Ob549/91, 1Ob514/94, 6Ob506/95, 7Ob267

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Veröffentlicht am 28.02.1985
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Norm

EheG §81 Abs1
EheG §83

Rechtssatz

Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegatten zurechenbar sind - dann ist die Wertveränderung nur ihm zuzurechnen - oder ob es sich um Wertveränderungen handelt, für die eine solche Zurechenbarkeit zu einem der beiden früheren Ehegatten nicht gegeben ist - dann ist der geänderte Wert der Aufteilung zugrundezulegen.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 658/84
    Entscheidungstext OGH 28.02.1985 6 Ob 658/84
  • 2 Ob 501/88
    Entscheidungstext OGH 27.04.1988 2 Ob 501/88
  • 2 Ob 553/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 2 Ob 553/88
  • 1 Ob 568/89
    Entscheidungstext OGH 14.06.1989 1 Ob 568/89
    Auch
  • 5 Ob 549/91
    Entscheidungstext OGH 26.11.1991 5 Ob 549/91
    Vgl auch
  • 1 Ob 514/94
    Entscheidungstext OGH 11.03.1994 1 Ob 514/94
    Auch
  • 6 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 20.04.1995 6 Ob 506/95
    Auch; nur: Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. (T1)
  • 7 Ob 267/98k
    Entscheidungstext OGH 28.05.1999 7 Ob 267/98k
    Auch; nur: Ergeben sich nach dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft bis zum Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung in erster Instanz Wertveränderungen, dann sind diese zu berücksichtigen, es ist dann also der Wert im Zeitpunkt der Aufteilungsentscheidung zu ermitteln. Für die Aufteilung selbst ist dann maßgeblich, ob die Wertveränderung durch Umstände eingetreten ist, die nur einem der früheren Ehegatten zurechenbar sind - dann ist die Wertveränderung nur ihm zuzurechnen. (T2)
    Beisatz: Für die Ausgleichszahlung ist nicht jener Betrag, der sich aus der Wertsteigerung der Wohnung während der Ehe ergibt, sondern jener Betrag maßgebend, der dem Wert der Wohnung im Aufteilungszeitpunkt entspricht. (T3)
  • 1 Ob 68/00g
    Entscheidungstext OGH 28.03.2000 1 Ob 68/00g
    Auch; Beisatz: Die von einem der früheren Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft verminderte Kreditbelastung ist nicht auch zugunsten des anderen zu berücksichtigen. (T4)
    Beisatz: Auch auf die Tatsache, dass die frühere Ehegattin mit ihren Kindern in der Ehewohnung verbleiben konnte, kann nicht dahin Bedacht genommen werden, dass ihre Darlehensrückzahlungen auch dem früheren Ehegatten zugute kommen. (T5)
  • 9 Ob 248/01p
    Entscheidungstext OGH 24.10.2001 9 Ob 248/01p
    Auch; nur T2
  • 8 Ob 188/01g
    Entscheidungstext OGH 15.11.2001 8 Ob 188/01g
    Vgl; Beisatz: Hier: Wertminderung von Aktienvermögen. (T6)
  • 8 Ob 202/02t
    Entscheidungstext OGH 19.09.2002 8 Ob 202/02t
    Vgl auch
  • 2 Ob 185/04a
    Entscheidungstext OGH 11.11.2004 2 Ob 185/04a
    Auch; Beisatz: Eine zwischen Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und einem Zeitpunkt der Aufteilung eintretende Wertminderung bleibt dann unberücksichtigt, wenn sie einem Ehegatten allein zuzurechnen ist. (T7)
  • 1 Ob 241/13t
    Entscheidungstext OGH 24.04.2014 1 Ob 241/13t
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 187/14b
    Entscheidungstext OGH 19.03.2015 1 Ob 187/14b
    Auch
  • 1 Ob 188/16b
    Entscheidungstext OGH 23.11.2016 1 Ob 188/16b
    Ähnlich; Beis wie T4; Beis wie T7; Beisatz: Veränderungen, die sich allein aus dem Wertverlust oder aus der Wertsteigerung der in die Aufteilungsmasse fallenden Wertpapiere ergeben, sind dabei nach dem Aufteilungsschlüssel von den Parteien zu tragen bzw kommen ihnen zugute. (T8)
  • 1 Ob 120/17d
    Entscheidungstext OGH 12.07.2017 1 Ob 120/17d
    Auch; Beis wie T7
  • 1 Ob 205/20h
    Entscheidungstext OGH 27.11.2020 1 Ob 205/20h
  • 1 Ob 189/21g
    Entscheidungstext OGH 16.11.2021 1 Ob 189/21g
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0057613

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

08.02.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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