Norm
EheG §83Rechtssatz
Es sind grundsätzlich alle nach den §§ 81 und 82 EheG der Aufteilung unterliegende Vermögenswerte zu erfassen und alle im konkreten Fall für die Billigkeitserwägung bestimmenden Umstände zu erheben und zu berücksichtigen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0057484Dokumentnummer
JJR_19831221_OGH0002_0080OB00539_8300000_001