Norm
EheG §83Rechtssatz
Das Benützungsrecht eines Ehegatten an dem anderen Ehegatten gehörigen unbeweglichen Sachen sollen nur ausnahmsweise eingeräumt werden. Keinesfalls darf jedoch die Aufteilung derart erfolgen, daß sie zu einer Billigkeitserwägungen geradezu widersprechenden praktischen Enteignung des einen Teiles führt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057455Dokumentnummer
JJR_19841018_OGH0002_0070OB00653_8400000_001