RS OGH 1984/10/18 7Ob653/84, 1Ob672/88 (1Ob673/88)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.10.1984
beobachten
merken

Norm

EheG §83

Rechtssatz

Das Benützungsrecht eines Ehegatten an dem anderen Ehegatten gehörigen unbeweglichen Sachen sollen nur ausnahmsweise eingeräumt werden. Keinesfalls darf jedoch die Aufteilung derart erfolgen, daß sie zu einer Billigkeitserwägungen geradezu widersprechenden praktischen Enteignung des einen Teiles führt.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 653/84
    Entscheidungstext OGH 18.10.1984 7 Ob 653/84
  • 1 Ob 672/88
    Entscheidungstext OGH 30.11.1988 1 Ob 672/88
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0057455

Dokumentnummer

JJR_19841018_OGH0002_0070OB00653_8400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten