Norm: AußStrG §229 ffEheG §81 ff
Rechtssatz: Sollte für die Entscheidung des Außerstreitgerichtes die Frage von Bedeutung sein (zB weil sich die Antragstellerin nicht mit einer Ausgleichszahlung begnügen kann), ob dem Antragsgegner trotz des derzeit anhängigen Konkursverfahrens die Substanz des ehelichen Gebrauchsvermögen möglicherweise erhalten bleibt (etwa im Falle eines Zwangsausgliches), so wird eine Entscheidung im Aufteilungsverfahren nur... mehr lesen...
Norm: EheG §81 ff
Rechtssatz: Die familienrechtlichen Mitbenützungsrechte eines Ehepartners am ehelichen Gebrauchsvermögen und an den ehelichen Ersparnissen können während der Ehe nur gegen den Ehemann, nicht aber gegenüber Dritten geltend gemacht werden. Entscheidungstexte 3 Ob 685/82 Entscheidungstext OGH 16.02.1983 3 Ob 685/82 Veröff: MietSlg 35902(8) ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §229 ffEheG §81 ffEheG §87KO §1 Abs1
Rechtssatz: Daß für ein Aufteilungsverfahren deshalb kein Raum sei, weil es infolge des anhängigen Konkursverfahrens an einem möglichen Gegegenstand der Aufteilung mangle, trifft nicht zu. Einerseits fällt der Hausrat gemäß §§ 1 Abs 1 KO, 251 Z 1 EO als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen nicht in die Konkursmasse. Andererseits sind dem Gemeinschuldner gemäß §§ 5 Abs 3 KO, 105 EO, der in... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82
Rechtssatz: Wegen Körperverletzung zuerkannte Schadenersatzbeträge an Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung bilden keinen Gegenstand der nachehelichen Aufteilung, weil ein derartiger Ersatz dazu bestimmt ist, Nachteile auszugleichen, die weder das eheliche Gebrauchsvermögen noch unmittelbar eheliche Ersparnisse betreffen. Dieser Ersatz fällt weder als Forderung noch als Leistung, aber solange eine Weiterverfolgung... mehr lesen...
Norm: EheG §81
Rechtssatz: Schadenersatzleistungen, die ein Ehegatte in Form einer Abfertigung für entgangenen Verdienst erhält, fallen insoweit nicht in die Aufteilungsmasse, als die zeitliche Kongruenz mit der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft fehlt. Soweit Verdienstentgang allerdings für Zeiten der aufrechten ehelichen Lebensgemeinschaft gefordert wird oder geleistet und noch nicht verbraucht wurde, ist er aufteilungsrechtlich grundsät... mehr lesen...
Norm: AußStrG §229EheG §81JN §1 BIa
Rechtssatz: Ist ein geltend gemachter Anspruch schon begrifflich nicht als Aufteilungsanspruch im Sinne der Bestimmungen der §§ 81 ff EheG anzusehen, dann ist auch die nur zur Durchsetzung solcher Ansprüche geschaffene Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nicht gegeben. Entscheidungstexte 6 Ob 808/81 Entscheidungstext OGH 24.11.1982 6 Ob ... mehr lesen...
Die am 22. 10. 1955 geschlossene Ehe des Antragstellers Manfred G mit der Antragsgegnerin Gertrud G wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 31. 5. 1979, 2 Cg 154/79-7, aus dem Verschulden des Antragstellers geschieden; das Urteil ist seit 7. 6. 1979 rechtskräftig. Aus der Ehe stammen die Kinder Günter, geb. 23. 10. 1956, und Heinz, geb. 24. 4. 1960. Die Antragsgegnerin trat mit 1. 7. 1947 in die zu HRA 496 des Landesgerichtes Feldkirch protokollierte Firma Albert A KG... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82 Abs1 Z1
Rechtssatz: Der Aufteilung unterliegt die eheliche Errungenschaft, dass heißt das, was die Ehegatten während der Ehe erarbeitet oder erspart haben; nicht entscheidend ist, ob dies durch gemeinsame Tätigkeit geschah. Auch Erträge eines ererbten oder geschenkten Vermögens zählen zu den ehelichen Ersparnissen und sind daher grundsätzlich in die Aufteilung einzubeziehen. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §94EO §382 Z8 litc IVD
Rechtssatz: Ist zufolge zwischenzeitigen Verkaufes der Ehewohnung durch den Ehegatten eine Eigentumsübertragung nicht mehr möglich, kommen nur noch Ausgleichszahlungen gemäß § 94 EheG in Frage. Entscheidungstexte 6 Ob 715/79 Entscheidungstext OGH 17.10.1982 6 Ob 715/79 Veröff: EFSlg 34718 = MietSlg 31855 ... mehr lesen...
Norm: EheG §81
Rechtssatz: Die Begriffe des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind im Gesetz in einem sehr weiten Sinn umschrieben (916 BlgNr 14 GP 13). Es fallen daher auch Sachen darunter, deren Erhaltung mit beträchtlichen Kosten verbunden ist und die von Ehegatten regelmäßig nur dann gehalten werden, wenn dies dem Zuschnitt einer gehobenen Lebensführung entspricht. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §830 B1AußStrG §235EheG §81
Rechtssatz: Die nach Billigkeitsgrundsätzen vorzunehmenden Aufteilung des Vermögens geschiedener Ehegatten geht einer Aufhebung der Miteigentumsgemeinschaft nach § 830 ABGB vor. Die vom Antragsteller hilfsweise angestrebte Auseinandersetzung durch Verkauf der Liegenschaft und Aufteilung des Erlöses käme nur im Falle der Zustimmung des anderen Ehegatten in Betracht. Erst nach rechtskräftiger Entscheidung de... mehr lesen...
Die von den Streitteilen am 17. 8. 1957 geschlossene Ehe ist aufrecht, doch leben die Ehegatten seit März 1975 getrennt. Die Streitteile waren je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft EZ 411 KG H, Baugrundstück Nr. 64/23, auf dem sie im Jahre 1974 ein Haus im Rohbau errichtet hatten, das nach seiner Fertigstellung als Ehewohnung verwendet werden sollte. Mit Kaufvertrag vom 8. 6. 1978 verkauften die Streitteile die Liegenschaft um einen Kaufpreis von 820 000 S, der im Juli 1978 je zur... mehr lesen...
Norm: ABGB §1237ABGB §1435EheG §81 ff
Rechtssatz: Die Bestimmungen der §§ 81 ff EheG stehen während aufrechter Ehe der Erhebung von Kondiktionsansprüchen zwischen Ehegatten aus zweckverfehlten Leistungen nicht entgegen. Die besonderen Aufteilungsgrundsätze der §§ 81 ff EheG sind auf solche Kondiktionsansprüche nicht sinngemäß anzuwenden. Entscheidungstexte 1 Ob 591/82 Entscheidungstext ... mehr lesen...
Norm: EheG §81
Rechtssatz: Bei Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten findet eine Auseinandersetzung nach den §§ 81 ff EheG nicht statt, es bleibt also bei den erbrechtlichen Vorschriften. Entscheidungstexte 1 Ob 591/82 Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 591/82 Veröff: SZ 55/70 = MietSlg 34602 = MietSlg 34605(17) Eu... mehr lesen...
Norm: EheG §81
Rechtssatz: Zu einer Teilung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse, für welche die Eigentumsverhältnisse allein nicht entscheidend sind, kann es erst nach Nichtigerklärung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe kommen. Entscheidungstexte 1 Ob 591/82 Entscheidungstext OGH 05.05.1982 1 Ob 591/82 Veröff: SZ 55/70 = MietSlg 34602 = MietSlg 34605(17) ... mehr lesen...
Norm: ABGB §1266EheG §81 ff
Rechtssatz: § 1266 ABGB steht der Anwendung der Aufteilungsgrundsätze nach den §§ 81 ff EheG nicht entgegen. Entscheidungstexte 3 Ob 657/81 Entscheidungstext OGH 24.03.1982 3 Ob 657/81 8 Ob 502/83 Entscheidungstext OGH 09.06.1983 8 Ob 502/83 Veröff: SZ 56/90 4 ... mehr lesen...
Norm: 6.DVEheG allgEheG §81 ffEheRÄG ArtXXII §3 Abs5
Rechtssatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Frage, ob noch die 6.DVEheG oder schon die §§ 81 ff EheG anzuwenden sind, ist der Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Berufungsverhandlung im Ehescheidungsverfahren. Lag dieser vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des EheRÄG, ist noch die 6. DVEheG, andernfalls sind bereits die §§ 81 ff EheG anzuwenden. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Die von den Parteien am 2. 6. 1958 geschlossene Ehe wurde mit Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 31. 5. 1978 aus dem Alleinverschulden der Antragstellerin geschieden. Die Antragstellerin erhob gegen das Urteil Berufung. Mit dem Urteil vom 24. 10. 1978 bestätigte das Oberlandesgericht Wien nach mündlicher Berufungsverhandlung das Ersturteil im Ausspruch über die Scheidung, sodaß dieses als Teilurteil am 21. 12. 1978 in Rechtskraft erwuchs. Am 24. 12. 1979 wurde das Endurteil v... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §83 Abs1ZPO §273
Rechtssatz: Bei der Ermittlung der einzelnen Vermögenswerte sind nicht die seinerzeitigen Anschaffungskosten maßgeblich, sondern der Wert im Zeitpunkt der Auseinandersetzung, wobei § 273 ZPO heranzuziehen ist. Entscheidungstexte 5 Ob 589/81 Entscheidungstext OGH 23.02.1982 5 Ob 589/81 1 Ob 643/82 Entsc... mehr lesen...
In dem am 21. November 1979 beim Bezirksgericht Döbling eingelangten Antrag führte die Antragstellerin aus, die Ehe mit dem Antragsgegner Michael F sei mit Urteil vom 15. Juni 1979, rechtskräftig seit 4. Juli 1979, aus dessen Alleinverschulden geschieden worden. Der Antragsgegner sei nicht bereit gewesen, sich mit ihr über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse zu einigen. Der Antragsgegner habe in Wien 19, H-Straße 140, die Wohnung Tür Nr. 4, be... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B1AußStrG §1 B3aAußStrG §1 B3cAußStrG §229 ffEheG §81 ffJN §1 DVa3bb
Rechtssatz: Es findet sich keine gesetzliche Bestimmung, aus welcher entnommen werden könnte, daß ein geschiedener Ehegatte den Anspruch nach den §§ 81 ff EheG nicht auch gegen die Verlassenschaft nach dem anderen Ehegatten im außerstreitigen Verfahrens geltend machen könnte. Es kann daher ein auf die §§ 81 ff EheG gestützter Antrag nicht deshalb zurückgewiese... mehr lesen...
Norm: EheG §81
Rechtssatz: Erste Voraussetzung für die Zugehörigkeit einer Sache zum Aufteilungsvermögen ist, dass sie zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft zum ehelichen Gebrauchsvermögen oder zu den ehelichen Ersparnissen gehört. Entscheidungstexte 6 Ob 606/81 Entscheidungstext OGH 21.10.1981 6 Ob 606/81 Veröff: SZ 54/149 = MietSlg 33527 ... mehr lesen...
Die Ehe der Streitteile wurde mit dem Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien vom 12. Juni 1978 geschieden. Mit der am 19. Juli 1978 beim Bezirksgericht Hietzing eingebrachten Klage begehrt die Klägerin u. a. die urteilsmäßige Feststellung, (a) daß ihr die ausschließlichen Rechte an der von ihr derzeit innegehabten Wohnung in Wien H-Gasse 12/1/5 zustehen, (b) daß diese Wohnung nicht als Ehewohnung zu betrachten ist und (c) daß der Beklagte kein Recht hat, jetzt oder irgendwann über ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §229AußStrG §235EheG §81EheG §82EheG §85JN §104b
Rechtssatz: Ist die Eigenschaft eines Vermögenswertes als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen strittig, hat der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter ebenso wie der Außerstreitrichter im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu... mehr lesen...
Norm: ABGB §90ABGB §92EheG §81EheG §87
Rechtssatz: Eine Vereinbarung über eine auf Dauer angelegte getrennte Wohnungsnahme verstieß zwar gegen die Grundsätze des § 90 ABGB; das schließt aber nicht aus, dass einer übereinstimmend nur zur Bewohnung durch einen der beiden Ehegatten bestimmten Wohnung mangels Widmung zur gemeinsamen Wohnung nicht der Charakter einer Ehewohnung zukommt. Entscheidungstexte ... mehr lesen...
Norm: ABGB §90ABGB §92EheG §81EheG §87
Rechtssatz: Eine Wohnung kann aber immer nur für beide Ehegatten oder für keinen von ihnen Ehewohnung sein, einerlei ob einer der beiden, beide oder keiner von ihnen an ihr ein dringendes Wohnbedürfnis besitzt. Entscheidungstexte 6 Ob 680/81 Entscheidungstext OGH 16.09.1981 6 Ob 680/81 EvBl 1982/184 S 604 = JBl 1983,435 = SZ 54/126 = Mi... mehr lesen...
Norm: ABGB §90ABGB §92ABGB §97EheG §81EheG §87ZPO §228 C1
Rechtssatz: Die Widmung eines (Wohnungsbenützungs-) Rechtes durch einen Ehegatten für die gemeinsamen Bedürfnisse beider schafft unter ihnen in Ansehung dieses Rechtes eine rechtliche Beziehung, die, wie etwa § 97 ABGB entnommen werden kann, nicht bloß für die nacheheliche Aufteilung von Belang ist, sondern auch ein Feststellungsbegehren rechtfertigen kann. Entscheidu... mehr lesen...
Die am 3. Juni 1960 geschlossene Ehe der Streitteile wurde am 14. März 1979 rechtskräftig aus dem überwiegenden Verschulden des Mannes geschieden. Der Ehe entstammen die am 18. Juni 1960 geborene Edeltraud, die am 12. August 1962 geborene Ingrid und die am 5. Feber 1967 geborene Edith. Die beiden jüngeren Mädchen leben noch zusammen mit der Mutter im Haus des Vaters. Ein Unterhaltsprozeß zwischen den Streitteilen ist noch anhängig doch muß der Antragsgegner auf Grund einer einstweilig... mehr lesen...
Norm: EheG §81EheG §82 Abs1 Z3
Rechtssatz: Ein Haus verliert nicht seine Qualifikation als Ehewohnung, weil es auch dem Unternehmen eines Ehegatten dient (mit ausführlicher
Begründung: ). Entscheidungstexte 7 Ob 699/81 Entscheidungstext OGH 25.08.1981 7 Ob 699/81 Veröff: SZ 54/114 = MietSlg 33525 = MietSlg 33530(17) 6 Ob 552/82 Entscheidun... mehr lesen...
Norm: EheG §81
Rechtssatz: Nicht zum Gebrauchsvermögen gehören regelmäßige Auslagen, die die täglichen Lebensbedürfnisse sichern sollen, also jene Auslagen, die dem Unterhalt zuzuordnen sind. Derartige Unterhaltskosten sind auch die Kosten der Beheizung und Beleuchtung jener Wohnung, die der Deckung des Wohnbedürfnisses des Unterhaltsberechtigten dient. Im Verfahren nach dem § 81 ff EheG sind sie daher nicht zuzusprechen. ... mehr lesen...