Norm
AußStrG §229Rechtssatz
Ist ein geltend gemachter Anspruch schon begrifflich nicht als Aufteilungsanspruch im Sinne der Bestimmungen der §§ 81 ff EheG anzusehen, dann ist auch die nur zur Durchsetzung solcher Ansprüche geschaffene Zulässigkeit des außerstreitigen Verfahrens nicht gegeben.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0008459Dokumentnummer
JJR_19821124_OGH0002_0060OB00808_8100000_001