Norm
EheG §81Rechtssatz
Die Begriffe des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind im Gesetz in einem sehr weiten Sinn umschrieben (916 BlgNr 14 GP 13). Es fallen daher auch Sachen darunter, deren Erhaltung mit beträchtlichen Kosten verbunden ist und die von Ehegatten regelmäßig nur dann gehalten werden, wenn dies dem Zuschnitt einer gehobenen Lebensführung entspricht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0057546Dokumentnummer
JJR_19821014_OGH0002_0070OB00700_8200000_001